Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der EU werden ab 2015 in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem der Kunde lebt. Für deutsche Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen in der EU erbringen, können ihre dort anfallenden Steuern über eine zentrale Stelle erklärt und entrichtet werden.

Berlin, den 30.07.2014 — Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, z.B. ein e-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Der Bundesrat hat dieser ab 1. Januar 2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.

Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch nehmen. Diese gilt ab 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Nach dieser Regelung können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung. Weitergehende Informationen zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop werden rechtzeitig auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de veröffentlicht.

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