Nachweisgesetz gilt auch für Praktikanten

Wer einen Praktikanten einstellt, muss vor Beginn des Praktikums die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich an den Praktikanten auszuhändigen.

Berlin, 18.09.2014 — Mit dem am 16. Auugst dieses Jahres in Kraft getretenen "Tarifautonomiestärkungsgesetz" wird nicht nur ab dem kommenden Jahr ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt, sondern es bringt noch einige weitere Neuerungen mit sich. Für die betriebliche Praxis ist die Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) relevant, das nun auch Praktikanten erfasst.

Seit dem 16. August sind bei einem Praktikum unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese zu unterzeichnen und auszuhändigen (§ 1 und § 2 Abs. 1a NachwG).




Die wesentlichen Vertragsbedingungen umfassen folgende Punkte:

  1. Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  3. Beginn und Dauer des Praktikums,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.


Ausnahme für Pflicht-, Orientierungs- und ausbildungsbegleitende Praktika


Von der Anwendung des NachwG kann gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MiLoG abgesehen werden, wenn:

  1. das Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung im Rahmen einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird;
  2. das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für eine Aufnahme eines Studiums für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten geleistet wird;
  3. das Praktikum bis zu drei Monate begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird und nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbilder bestanden hat.

Die Koalitionsfraktionen haben im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum "Tarifautonomiestärkungsgesetz" diese Änderung des NachwG aufgenommen, um Praktikanten, die nach dem Mindestlohngesetz als Arbeitnehmer gelten, die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Unternehmen zu erleichtern.


Weitere Informationen:

KONTAKT

Für Fragen steht Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung:

Judith Röder

DER MITTELSTANDSVERBUND — ZGV e.V.
Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin
Tel.: 030/590099-662
Fax: 030/590099-617
E-Mail:j.roeder@mittelstandsverbund.de

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