EU-Konformität von Chemikalien und gefährlichen Stoffen

Wann müssen Lieferanten von Chemikalien und gefährlichen Stoffen dem Abnehmer erklären, dass ihre Produkte mit EU-Recht übereinstimmen? DER MITTELSTANDSVERBUND informiert über die Informationspflichten aus der REACH-Verordnung und RoHS-Richtlinie.

Brüssel, 05. August 2015 — "Hier unterschreiben". Immer mehr Abnehmer fordern ihre Lieferanten dazu auf, die Konformität der Waren mit europäischen Richtlinien zu bestätigen. Konkret geht es um die Europäische Chemikalienverordnung REACH und die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie).

DER MITTELSTANDSVERBUND informiert über die Informationspflichten von Lieferanten:

1. REACH-Verordnung

REACH ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, die am 1. Juni 2007 in Kraft trat. Sie vereinfacht und verbessert die vorherige Chemikaliengesetzgebung in der EU.

Mit der Verordnung soll ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen chemikalienbedingten Risiken sichergestellt werden. Dazu beitragen sollen vor allem ein freier Verkehr chemischer Stoffe im Binnenmarkt sowie die Förderung alternativer Testmethoden.

Nach der REACH-Verordnung ist die Industrie dafür verantwortlich, Risiken durch Chemikalien zu bewerten und zu begrenzen. Verwender müssen Zugang zu geeigneten Sicherheitsinformationen haben. Sofern notwendig, kann die EU zusätzlich Maßnahmen für hochgefährliche Substanzen erlassen.

Die in der REACH-Verordnung aufgestellten Pflichten lassen sich in verschiedene Fälle unterteilen:

  • Informationen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur:

    Stoffe müssen vom Hersteller oder Importeur zunächst bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nach Art. 6 REACH-Verordnung registriert werden, wenn der Stoff als solcher oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr hergestellt oder eingeführt wird. 

    Stoffe in Erzeugnissen müssen vom Hersteller oder Importeur nach Art. 7 Abs. 1 REACH-Verordnung lediglich registriert werden, wenn 

    • ein Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten ist, und
    • der Stoff unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll.
    Eine Ausnahmeregelung zur Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen findet sich in Art. 7 Abs. 6 REACH-Verordnung. Betroffene Stoffe müssen nicht registriert werden, wenn sie vom Produzenten oder Importeur für die betreffende Verwendung bereits registriert wurden. 

    Für besonders risikobehaftete Stoffe in Erzeugnissen muss eine gesonderte Mitteilung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erfolgen. Die Voraussetzungen für einen solchen Stoff sind in Art. 57 i.V.m. Art. 59 REACH-Verordnung geregelt.

  • Informationen gegenüber Abnehmern

    Bei der Lieferung gefährlicher Stoffe, die gemäß der REACH-Verordnung registriert sind, müssen Lieferanten nach Art. 31 ein Sicherheitsdatenblatt mit Expositionsszenarien zusenden. 
    Handelt es sich hingegen um keinen gefährlichen Stoff, müssen nach Art. 32 REACH-Verordnung lediglich folgende Informationen in der Lieferkette weitergegeben werden: 
    1. 1.  die Registrierungsnummer des Stoffes
    2. 2. eine etwaige Zulassungspflicht und Einzelheiten zu den in dieser Lieferkette erteilten oder versagten Zulassungen;
    3. 3. Einzelheiten zu Beschränkungen nach der REACH-Verordnung;
    4. 4. sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, um geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln und anzuwenden.
    Die Informationen müssen ab dem Zeitpunkt der ersten Lieferung in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 
    Nach Art. 33 Abs. 1 REACH-Verordnung muss jeder Lieferant eines Erzeugnisses mit einem gefährlichen Stoff (nach Art. 57; Art. 59 Abs. 1) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, dem Abnehmer ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung zur Verfügung stellen. Der Lieferant sollte dabei mindestens den Namen des Stoffes angeben. 
  • Verantwortlichkeiten

    Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung sind Informationen über gefährliche Stoffe innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Sofern diese enthalten sind, müssen Informationen zu diesen Stoffen von Akteur zu Akteur innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden, ohne dass es einer Anfrage des Abnehmers bedarf. Die Verpflichtung trifft aber jeden Lieferanten der Lieferkette unmittelbar und ist nicht auf die Weitergabe der ihm selbst übermittelten Informationen begrenzt. Eigene Nachforschungs- und Prüfpflichten des Lieferanten sind unabdingbar, auch wenn keine Informationen des Vorlieferanten vorliegen. 
  • Sanktionen

    Die nachgeordneten Marktteilnehmer haben einen Auskunftsanspruch. Bei Verstoß kann gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 11 Chemikaliengesetz i.V.m. § 6 Nr. 17 Chemikalien-Sanktionsverordnung ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro erhoben werden. 

2. RoHS-Richtlinie

Mit der ElektroStoffVerordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten wird die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in deutsches Recht umgesetzt.

Die Richtlinie bestimmt strenge Grenzwerte für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom,polybromierte Biphenyle bzw. polybromierte Diphenylether in bestimmten Arten von elektrischen und elektronischen Geräten. Eine Anpassung der Regeln erfolgt regelmäßig. Nach Ansicht der EU-Kommission konnte durch die Vorschrift die Entsorgung tonnenweiser verbotener Stoffe in der Umwelt verhindert werden. Durch die Verbote und Einschränkungen wurde auch maßgeblich Einfluss auf die Produktgestaltung genommen.

  • Pflichten

    Auch hier ergeben sich die Pflichten aus der jeweiligen Stellung des Betroffenen in der Lieferkette. 
    Der Hersteller darf nur konforme Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 ElektroStoffVerordnung in Verkehr bringen. Außerdem muss der Hersteller nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 ElektroStoffVerordnung für die Erstellung der technischen Unterlagen sorgen, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine gesetzlich verpflichtende EU-Konformitätserklärung ausstellen und das Gerät mit dem CE-Kennzeichen versehen. 

    Der Importeur muss vor Inverkehrbringen prüfen, dass der Hersteller seinen oben genannten Verpflichtungen nachgekommen ist. 
    Vertreiber ist derjenige, der Geräte gewerblich anbietet oder auf den Markt bereitstellt. Vertreiber müssen ‚mit erforderlicher Sorgfalt‘ prüfen, ob die Geräte den Anforderungen zum Inverkehrbringen genügen und ob der Hersteller bzw. Importeur seine Kennzeichnungspflichten einschließlich CE-Kennzeichnung erfüllt hat.

    Nicht verbunden ist mit dieser Pflicht eine Nachprüfung der Konformitätsbewertung des Herstellers durch den Vertreiber. Auch müssen Groß-/Händler nicht jedes einzelne Produkt prüfen. Eine stichprobenartige Prüfung ist ausreichend. Im Falle von Eigenmarken gelten die Pflichten des Herstellers auch für den Vertreiber, § 9 ElektroStoffVerordnung.

  • Sanktionen

    Ein Verstoß gegen die jeweiligen Pflichten der Wirtschaftsakteure kann nach § 9 ElektroStoffVerordnung i.V.m. § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Checkliste zur Überprüfung eigener Pflichten

Die speziellen Pflichten des einzelnen Lieferanten nach REACH und RoHS hängen von seiner Eigenschaft (Hersteller / Importeur / Vertreiber / Händler) ab. Eine genaue Prüfung ist daher in jedem Fall notwendig.

Grundsätzlich sollte der REACH-und RoHS- Pflichtenkatalog als Orientierung gelten. Bei verlangter Konformitätserklärung muss darauf geachtet werden, dass keine weitere Haftungsebene / - Möglichkeit geschaffen werden. Es sollten lediglich Aussagen getroffen werden, die den Verpflichtungen nach den REACH- und RoHS- Vorschriften entsprechen.
Wichtig ist auch, die eigenen Lieferanten auf ihre Verpflichtungen aus den REACH- und RoHS-Vorschriften hinzuweisen. Nur ist sichergestellt, dass Sie die erforderlichen Informationen jederzeit bereithalten können.

Die folgende Checkliste kann dabei helfen, die individuellen Pflichten zu ermitteln:

  • Ist ihr Unternehmen in Bezug auf die gelieferten Produkte Produzent, Importeuer oder lediglich Händler? Daran bestimmten sich zunächst die weiteren Informationspflichten.
  • Fallen die gelieferten Produkte unter die REACH-Verordnung? Nur dann müssten gegebenenfalls Informationen an den Abnehmer übermittelt werden.
  • In jedem Fall sollte ein Hinweis erfolgen, dass alle Angaben auf den ihrem Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen beruhen.
  • Es sollte darauf hingewiesen werden, dass Ihr Unternehmen bei Vorliegen neuer Informationen darüber umfassend informieren wird.
  • Ist ihr Unternehmen Hersteller, Importeur oder Vertreiber von RoHS-Produkten?
  • Wurden alle erforderlichen Informationen mit den Produkten geliefert?

DER MITTELSTANDSVERBUND hat zudem eine mögliche Konformitätserklärung entworfen. Diese gilt zunächst nur für den Fall, dass ihr Unternehmen Vertreiber oder Händler von Erzeugnissen ist.

Weitere Informationen:

Download: Europäische Chemikalienverordnung REACH
Chemikaliengesetz
Chemikalien-Sanktion-Verordnung

Download: Richtlinie RoHS
ElektroStoffVerordnung
Kreislaufwirtschaftsgesetz

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