Geoblocking: Europäisches Parlament nimmt Stellung

Die Europaabgeordneten fordern mehr Klarheit im grenzüberschreitenden Handel. Ob die jedoch kommt, bleibt offen.

Brüssel, 02.05.2017 - Die Idee des Geoblocking-Vorschlags ist eigentlich simpel: Jeder Verbraucher soll für dieselbe Dienstleistung oder Ware den gleichen Preis bezahlen, unabhängig davon, wo der Dienstleister sitzt und unabhängig davon, von welchem Mitgliedstaat der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen bestellt.

Die Kommission stellte daher bereits im vergangenen Jahr den Vorschlag zur Bekämpfung des Geoblockings vor. Unternehmern sollte es danach untersagt werden, Verbrauchern aus dem europäischen Ausland den Zugang zu ihren Online-Angeboten zu versperren. Abgesehen von dem freien Zugang sollten weitere Umstände bestimmen, ob eine unterschiedliche Behandlung des Verbrauchers zulässig ist.

MITTELSTANDSVERBUND fordert Vertragsfreiheit

Hat der Unternehmer nämlich sein Angebot auf den inländischen Markt beschränkt, soll er nach Auffassung der Kommission auch nicht dazu verpflichtet werden, Waren und Dienstleistungen an den ausländischen Verbraucher verkaufen zu müssen. Auch ein Verkauf zu den gleichen Konditionen wie für inländische Verbraucher ist nicht zwingend. Der Erhalt der Vertragsfreiheit war in der vorangegangenen Diskussion immer eine der Kernforderungen des MITTELSTANDSVERBUNDES gewesen. Andernfalls hätten rechtliche Unklarheiten - gerade mit Blick auf das anwendbare Recht – sowie tatsächliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Sprache, Zahlungsarten auf den Homepages sowie Durchsetzung von Forderungen) ein Online-Angebot unmöglich gemacht.

Der Ministerrat der EU hatte daraufhin Ende letzten Jahres seinen Standpunkt festgelegt. Erfreulicherweise erfolgten damals einige Klarstellungen des Kommissionsentwurfs. So sollte allein die Tatsache, dass ausländische Verbraucher auf eine Homepage des Unternehmers gelangen können, noch nicht ausreichen, um ein europaweites Angebot – und damit das Verbot der preislichen oder konditionellen Diskriminierung – zu fingieren. Hinzutreten müssen nach dem Willen der Mitgliedstaaten weitere Kriterien wie Verfügbarkeit der Homepage in mehreren Sprachen, Hotlines in anderen Mitgliedstaaten oder Akzeptanz ausländischer Zahlungsmittel.

Ein offener Punkt blieb jedoch weiterhin das anwendbare Recht. Nach den bestehenden europäischen Regeln ist in Verbraucherverträgen regelmäßig das Verbraucherrecht des Verbraucher-Mitgliedstaates zu beachten – ein Grund, warum viele mittelständische Händler ein europaweites Online-Angebot scheuen.

Das Europäische Parlament begegnet diesem offenen Punkt, indem das Händlerrecht für anwendbar erklärt wird. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Händler sein Angebot tatsächlich auf das EU-Ausland ausgelegt hat.

Mehr Klarheit nötig

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt einen solchen Ansatz. Eine Klarstellung bereits im Gesetzestext wäre hilfreich, um nicht langwierige Rechtstreitigkeiten vor dem Europäischen Gerichtshof betreffend diese Frage abwarten zu müssen. Hingegen bezweifelt DER MITTELSTANDSVEBRUND, dass eine Klarstellung allein im Geoblocking-Rechtsakt ausreichend ist. Um wirklich Klarheit zu haben, müssten auch andere EU-Vorschriften geändert werden.

Die EU-Gesetzgeber sind hier in der Verantwortung, das richtige Umfeld für Unternehmen zu schaffen. Mehr Unklarheit wird zwangsläufig zur Hemmung gerade des digitalen Binnenmarktes führen. DER MITTELSTANDSVERBUND wird daher in der bevorstehenden Diskussion zwischen Rat, EP und Kommission für weitergehende Ansätze plädieren. Weiterhin muss die Vertragsfreiheit in dem neuen Gesetz ausdrücklich verankert werden.

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