Zweiter Gefahrtarif der BGHW tritt 2018 in Kraft

Der zweite Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW) tritt am 01. Januar 2018 in Kraft – und stellt eine Fortschreibung der Struktur des aktuell gültigen Gefahrtarifs dar. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 04.09.2017 – Der zweite Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW) tritt am 01. Januar 2018 in Kraft und ist gültig für die Berechnung der Beiträge für Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich der BGHW. Hierbei sind die aufgeführten Gefahrklassen der beiden Gefahrtarife vergleichbar. Eine Erhöhung der Gefahrklasse im zweiten Gefahrtarif ist auf eine gestiegene Gefährdung, eine Senkung der Gefahrklasse auf eine reduzierte Gefährdung zurückzuführen.

Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, spätestens alle sechs Jahre die Entwicklung der Aufwendungen für Versicherungsfälle sowie der Entgelte (Lohn- und Versicherungssummen) in den einzelnen Gewerbezweigen zu überprüfen, damit die Beiträge den gegebenenfalls geänderten Risiken angepasst werden können. Die Ergebnisse dieser Prüfung fließen in den neuen Gefahrtarif ein. 

Der Gefahrtarif wird nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gewerbezweige aufgestellt, die dann zu Risikogemeinschaften (Gefahrtarifstellen) zusammengefasst werden. Auf diese Weise entstehen Risikogemeinschaften mit annähernd gleicher Unfallgefahr. Unternehmen mit hohem Unfallrisiko zahlen – bezogen auf dieselbe Entgeltsumme – einen höheren Beitrag als Unternehmen mit geringerem Unfallrisiko.

Die Vertreterversammlung der BGHW hat den zweiten Gefahrtarif am 21. Juni 2017 beschlossen. Das Bundesversicherungsamt als zuständiges Aufsichtsorgan der Berufsgenossenschaften hat ihn am 16. August 2017 genehmigt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 25. August 2017.

Neben den neuen Gefahrklassen für die einzelnen Tarifstellen haben sich auch einige, nachstehend dargestellte, redaktionelle sowie strukturelle Anpassungen ergeben:

Strukturelle Änderungen bei den Gewerbezweigen

  • Tankstellen mit und ohne Shop: Aufgrund der Angleichung der Belastungsziffern an die Tarifstelle 1 wurde dieser Gewerbezweig von Tarifstelle 10 in Tarifstelle 1 übertragen.
  • Handel mit Eisen- und Metall-Kurzwaren, Kfz-Teilen und Automaten sowie Automatenaufstellung: Diese bisher in der Tarifstelle 4 veranlagten Gewerbezweige sind aufgrund der geänderten Belastungsverhältnisse nun der Tarifstelle 2 zuzuordnen.
  • Handel mit Bürobedarf: Der Handel mit Bürobedarf ist ebenfalls – gemeinsam mit dem Handel mit Papier und Schreibwaren – der Tarifstelle 2 zugeordnet.
  • Handel mit Büchern: Für den Handel mit Büchern gilt im 2. Gefahrtarif – ebenso wie (unverändert) für die Verlagsunternehmen – Tarifstelle 4.
  • Handel mit sanitären Einrichtungen: Der Sanitärhandel wird aufgrund der beobachteten realen Belastung ab 2018 der Tarifstelle 2 zugeordnet. In der Folge wird der Möbelhandel nicht mehr gemeinsam mit den Sanitärhändlern, sondern künftig allein einer eigenen Tarifstelle zugeordnet.
  • Handel mit Paletten/Palettenverleih: Dieser Gewerbezweig konnte aufgrund seiner Belastungsverhältnisse nicht mehr der Tarifstelle 3 zugeordnet werden. Für ihn gilt im 2. Gefahrtarif Tarifstelle 6.
  • Handel mit Fellen und Häuten: Auch hier war eine hohe Steigerung der Belastungsziffer die Ursache, dass dieser Gewerbezweig im 2. Gefahrtarif der Tarifstelle 11 zugeordnet ist.
  • Handel mit Kartoffeln: Der Handel mit Kartoffeln wird von der für den Lebensmittelhandel zutreffenden Tarifstelle 1 umfasst. Er wird in der Tarifstelle 8 nicht mehr gesondert erwähnt.
  • Handel mit Heizöl: Hier gilt nun Tarifstelle 8. Wird der Handel mit Heizölen in Verbindung mit Festbrennstoffen veranlagt, sind die unter Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs festgelegten Regelungen zu beachten.

 Redaktionelle Änderungen

Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die nichts an der bisherigen Verwaltungspraxis ändern werden. 

Unter anderem wurden in Teil II  die bereits bisher angewandten Regelungen zur Veranlagung von Unternehmen deklariert, die logistische Dienstleistungen mit Mehrwertleistungen auf Warenebene durchführen. Weiterhin wurde eine Verdeutlichung in Bezug auf das Vorliegen von wechselseitiger Beschäftigung ergänzt. 

Auswirkungen auf den Beitrag

Die vorstehenden Verschiebungen verschiedener Gewerbezweige haben auch Auswirkungen auf die ab 01. Januar 2018 geltende Gefahrklasse und damit auch auf die Beitragshöhe. Eine unmittelbare Aussagekraft darüber, wie hoch die individuellen Beiträge für die Beitragsjahre ab 2018 tatsächlich ausfallen werden, haben sie jedoch nicht.

Die individuelle Beitragshöhe ist nämlich von mehreren Faktoren abhängig. Zum einen ist der von Jahr zu Jahr per Umlage zu deckende Finanzbedarf der BGHW veränderlich. Hier spielen die Versicherungsfälle in der Branche sowie die Entwicklung der Branche (Beschäftigung, Entgelte) eine entscheidende Rolle. Zudem ist die Lastenverteilung unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften von Bedeutung. Außerdem kommt in der BGHW ein Bonus-Malus-System für langjährig unfallfreie beziehungsweise besonders unfallträchtige Unternehmen zum Zuge.

Änderungen werden 2019 spürbar

Die Veranlagungsbescheide werden den Mitgliedern der BGHW Ende Oktober 2017 übersandt. Dem jeweiligen Veranlagungsbescheid wird eine Informationsbroschüre zum Gefahrtarif, in der auch der 2. Gefahrtarif abgedruckt ist, beigefügt sein.

Der neue Gefahrtarif findet für die Berechnung der Beiträge für die Zeit ab 01. Januar 2018 Anwendung. Die erste Beitragserhebung auf Basis des neuen Gefahrtarifs erfolgt somit im Frühjahr 2019.

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