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Achtung Abmahnung: Am 23. November ist wieder Black Friday

Der „Black Friday Sale“ ist der Ausverkauf des Jahres – doch aufgepasst: Die Werbung mit dem „Black Friday“ kann teuer werden, denn der Begriff ist immer noch markenrechtlich geschützt. Damit Verbundgruppen und ihre Anschlusshäuser nicht in die Abmahnfalle tappen, informiert DER MITTELSTANDSVERBUND über den aktuellen Stand der Entwicklungen.

Berlin, 05.09.2018 – In Deutschland ist der „Black Friday“ als besondere Verkaufsveranstaltung noch relativ jung, erfreut sich aber zunehmender Beliebtheit. Händlern könnte nun wieder am kommenden Black Friday, dem 23. November 2018, Ärger drohen.

Achtung Abmahnung: Am 23. November ist wieder Black Friday Bereits vor fünf Jahren wurde der Antrag zur Eintragung der Wortmarke "Black Friday" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt und genehmigt. Damaliger Rechteinhaber war die Klingenthal Südring GmbH. Im Laufe der folgenden Jahre gab es jedoch zwei Inhaberwechsel. Am 30. September 2016 beantragte die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong den Rechtsübergang und wurde als Inhaberin der Marke im Register eingetragen. Von dieser berechtigt ist die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien, welche die Seite www.blackfridaysale.de betreibt.

Vor dem Hintergrund des Markenrechtes hätte die Wortmarke „Black Friday“ nach Ansicht des MITTELSTANDSVERBUNDES eigentlich gar nicht eingetragen werden dürfen, denn: Ein derartig allgemeingebräuchlicher Begriff darf nicht als Wortmarke eingetragen werden. Allein die Tatsache, dass die Wortmarke eigentlich gar nicht existieren dürfte, löst das Problem für betroffene Händler aber leider nicht. Ist die Marke nämlich erst einmal eingetragen, zählt das, was im Register steht. Seit Juli 2016 wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) insgesamt 16 Anträge auf Löschung der Wortmarke "Black Friday" durch Dritte gestellt.

Ende März 2018 hat nun das DPMA die Löschung der Marke „Black Friday“ – endlich - beschlossen. Die Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. legte allerdings Beschwerde zum Bundespatentgericht ein, der Beschluss des DPMA ist damit noch nicht rechtskräftig.

Solange über die Rechtsmittel der Markeninhaberin nicht entschieden wurde, ist die Löschung der Marke nicht rechtskräftig. Sollte das Bundespatentgericht die Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss des DPMA abweisen, kann die Markeninhaberin in letzter Instanz vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Solange der Beschluss keine Rechtskraft erlangt, ist die Marke Black Friday immer noch geschützt. Sollte die endgültige Entscheidung bis zum diesjährigen Black Friday im November nicht vorliegen – und davon ist angesichts der längeren Rechtsmittel-Zeiten auszugehen -, müssten Händler bei der Verwendung des Begriffes mit Abmahnungen der Markeninhaberin rechnen.

Zur Vermeidung von Abmahnungen empfiehlt DER MITTELSTANDSVERBUND:

- Unternehmen, die beabsichtigen, eine Marketingaktion "Black Friday" oder "Black Friday Sale" zu veranstalten, sollten sich dringend vorab mit einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Verbundgruppen, die eine solche Aktion an ihre Anschlusshäuser ausspielen möchten, sollten gleiches tun. Dabei sollte auch eruiert werden, ob und zu welchen Konditionen der Erwerb einer Lizenz von der Black Friday GmbH sinnvoll ist oder nicht.

- Unternehmen, die bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollten ebenfalls einen Rechtsanwalt aufsuchen und keinesfalls ohne anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung unterzeichnen.

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Dr. Marc Zgaga | Geschäftsführer | DER MITTELSTANDSVERBUND
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