WEEE(R) weiß Bescheid mit dem ElektroG? — FAQ

Zahlreiche Verbundgruppen importieren inzwischen Elektro- und Elektronikgeräte aus dem nicht-europäischen Ausland. Dabei sind eine Vielzahl von gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen, allen voran die Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die auf die WEEE-Richtlinie der EU zurückgehen. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Köln, 28. Oktober 2011. Zahlreiche Verbundgruppen importieren inzwischen Elektro- und Elektronikgeräte aus dem nicht-europäischen Ausland. Dabei sind eine Vielzahl von gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen, allen voran die Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die auf die sog. WEEE-Richtlinie der EU zurückgehen. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Seit 2005 sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gesetzlich verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Ohne vorherige Registrierung dürfen Elektrogeräte in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden. Das in Deutschland geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geht auf die sog. WEEE-Richtlinie der EU zurück (von engl.: Waste Electrical and Electronic Equipment). Diese Richtlinie dient der Reduktion der zunehmenden Menge an Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und Elektronikgeräten. Ziel ist das Vermeiden, Verringern sowie umweltverträgliche Entsorgen der zunehmenden Mengen an Elektronikschrott durch eine erweiterte Herstellerverantwortung.

DER MITTELSTANDSVERBUND beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.

Wer ist registrierungspflichtig?

Zur Registrierung ist jeder Hersteller, der Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG in Verkehr bringt, verpflichtet. Hersteller nach dem ElektroG ist dabei derjenige, der gewerbsmäßig

a) Geräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG: Produzent),
b) Geräte anderer Anbieter unter dem Markennamen seines Unternehmens weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG auf dem Gerät erscheint (§ 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG),
c) Geräte erstmals nach Deutschland einführt und hier in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 1 ElektroG: Importeur), [Anm.: Welche Marke die Geräte tragen, spielt hierbei keine Rolle; eine Registrierungspflicht des Importeurs besteht nur dann nicht, wenn dessen Lieferant bereits für die Marke und Geräteart, unter der die Geräte in Verkehr gebracht werden registriert ist und die Mengen bei der stiftung ear meldet.]
d) Geräte in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 2 ElektroG: Exporteur) oder
e) schuldhaft neue Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf an Endnutzer anbietet (§ 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG: Vertreiber).

Registrierungspflichtig ist ferner, wer Geräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen EU-Mitgliedstaat vertreibt (§§ 8, 6 Abs. 2 ElektroG: Fernabsatz-Vertreiber).

Um im Einzelfall zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen eine Registrierung nach dem ElektroG benötigt, sind folgende Fragen zu klären:

  • Ist das Unternehmen Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 und Abs. 12 S. 2 ElektroG oder Fernabsatz-Vertreiber im Sinne des § 8 ElektroG?
  • Handelt es sich bei den Produkten um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG?
  • Sind die Geräte einer der zehn Kategorien im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG zuzuordnen? Anhaltspunkte finden sich in den im Anhang I zum ElektroG genannten Beispielen, die allerdings nicht abschließend sind. Auch das ear-Regelbuch bietet hier weitere Anhaltpunkte.
  • Greift eine der in § 2 ElektroG genannten Ausnahmen (z.B. Geräte zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, Glühlampen, Leuchten in Haushalten, Teil eines anderen Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich fällt)?

Grundsätzlich obliegt es jedem Hersteller selbst, zu prüfen und zu entscheiden, ob die von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Im Einzelfall kann dies jedoch schwierig sein. Daher gibt es die Möglichkeit, in Zweifelsfällen eine verbindliche Entscheidung der stiftung ear durch einen sog. Feststellungsantrag zu erlangen. Die Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht ist gebührenpflichtig. Die Gebühr kann zwischen 34,-- und 7.500,-- € zzgl. MwSt betragen. Die Gebührenhöhe ist insbesondere abhängig vom Aufwand zur Sachverhaltsaufklärung.


Wo und wann ist die Registrierung vorzunehmen?

Die Registrierung ist bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) als der „Gemeinsamen Stelle der Hersteller“ im Sinne des ElektroG vorzunehmen. Vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut, registriert die stiftung ear die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Alle Infos dazu finden sich unter

Die Registrierung ist so rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vertriebs der Geräte zu beantragen, dass die stiftung ear die Prüfung des Registrierungsantrags sachgerecht vornehmen kann.


Wie funktioniert die Registrierung?

Für die sogenannte Stammregistrierung (die erste Registrierung, die ein Hersteller vornimmt) sind unter anderem folgende Angaben notwendig:

Im Fall von b2c-Geräten:

  • Marke, unter der die Geräte in Verkehr gebracht werden,
  • Kategorie und Geräteart der Geräte, die in Verkehr gebracht werden,
  • Registrierungsgrundmenge,
  • Garantie,
  • Bestätigung, dass die Abholung der Altgeräte, die Gestellung eines neuen Behältnisses bei den Übergabestellen bundesweit sichergestellt ist und die Behandlung und Verwertung nach den Bestimmungen des ElektroG erfolgt.
  • Fakultativ kann eine direkte Information des/der vom Hersteller beauftragten Entsorger(s) über Abholanordnungen gewünscht werden. In diesem Fall sind zusätzlich Angaben zu dem/den Entsorger(n) erforderlich (Name, Adresse, Kontaktdaten, ggf. Zuständigkeitsbereich).


Was ist die Registrierungsnummer?

Die Registrierungsnummer wird dem Hersteller nach vollständiger Dateneingabe und erfolgter positiver Prüfung der erforderlichen Daten/Unterlagen durch die stiftung ear mit dem (Stamm-)Registrierungsbescheid mitgeteilt. Sie gilt, solange der Hersteller registriert ist und ist im veröffentlichten Verzeichnis der registrierten Hersteller über die Webseite der stiftung ear abrufbar. Die Registrierungsnummer dient der eindeutigen Identifizierung eines registrierten Herstellers. Jeder registrierte Hersteller muss die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr führen (§ 6 Abs. 2 S. 4 ElektroG). Zweck der Vorschrift ist es, einem Vertreiber anzuzeigen, dass der Hersteller registriert ist. Damit soll vermieden werden, dass ein Vertreiber schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet und dadurch selbst als Hersteller verpflichtet wird (§ 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG). Die Registrierungsnummer sollte daher zumindest auf Angeboten (ggf. auch online), Auftragsbestätigungen, und Rechnungen ersichtlich sein. Zweckmäßig kann die Anbringung der Registrierungsnummer darüber hinaus auch auf weiteren Dokumenten wie Lieferschein, Werbemittel und Webseite sein.


Welche Pflichten bestehen für den Hersteller?

Für Hersteller von b2c-Geräten existieren vor allem folgende Pflichten:

  • Registrierung einschließlich Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie und Bestätigung der Fähigkeit zur bundesweiten Erfüllung von Abholanordnungen der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1 ElektroG)
  • mindestens jährliche Aktualisierung der Garantie (§ 6 Abs. 3 S. 1 ElektroG)
  • Bereitstellung von Behältnissen für die Sammlung von Altgeräten zur Abholung bei Übergabestellen der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 9 Abs. 5 ElektroG)
  • Rücknahme bereitgestellter Behältnisse mit Altgeräten bei Übergabestellen der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Behandlung und Verwertung der zurückgenommenen Altgeräte (§ 10 Abs. 1 und §§ 11, 12 ElektroG)
  • Mengenmeldungen an die Gemeinsame Stelle (§ 13 Abs. 1 und 4 ElektroG).

Nach § 20 ElektroG ist für die Erfüllung dieser Pflichten die Beauftragung Dritter ausdrücklich zugelassen. Allerdings muss ein beauftragter Dritter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Als Dritter kommt auch jeder andere nach dem ElektroG Verpflichtete in Betracht, so dass der Hersteller auch den Vertreiber mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen kann.

Was ist eine Garantie für b2c-Geräte?

Sollen b2c-Geräte in den Verkehr gebracht werden, ist es für die Registrierung erforderlich, eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Geräte abzuschließen. Dazu können die Unternehmen auch einem Garantiesystem beitreten. Der erforderliche Umfang der Garantie ist abhängig von der Registrierungsgrundmenge, der voraussichtlichen Rücklaufquote und den voraussichtlichen Entsorgungskosten je Geräteart. Das ElektroG gibt nicht verbindlich vor, wie der Nachweis der insolvenzsicheren Garantie zu erfolgen hat. Jeder Hersteller kann selbst entscheiden, auf welche Art und Weise er die Garantie nachweist. Hierbei ist zwischen„hersteller-individuellen“und„kollektiven Garantien“ zu unterscheiden.

Der hersteller-individuelle Garantienachweis kann z.B. in Form eines Garantiekontos (insbesondere eines Sparbuches) oder einer Garantieerklärung jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden Treuhandvertrag erbracht werden. Nachfolgende drei Gestaltungsmöglichkeiten werden standardmäßig verwendet:

  1. Garantiekonto mit Treuhandvertrag vom Hersteller eröffnet

Der Hersteller selbst eröffnet bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigem Kreditinstitut ein Garantiekonto (insbesondere ein Sparbuch) und verpfändet den darauf eingezahlten Garantiebetrag an einen Treuhänder. Ein bereits bestehendes Geschäftskontos des Herstellers kann hier leider nicht verwendet werden.

  1. Garantiekonto mit Treuhandvertrag vom Treuhänder eröffnet

Alternativ kann auch der Treuhänder bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigem Kreditinstitut ein Garantiekonto (insbesondere ein Sparbuch) eröffnen, auf welches der Hersteller die erforderlichen Garantiebeträge einzahlt. Für jeden Hersteller muss ein eigenes Konto eröffnet, also ein eigener Kontovertrag abgeschlossen werden. Die Nutzung eines bereits bestehenden Geschäftskontos des Treuhänders ist nicht möglich.

  1. Garantieerklärung mit Treuhandvertrag von einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut oder Versicherer

Als weitere Variante kann der Garantienachweis auch durch eine Garantierklärung eines in Deutschland ansässigen Kreditinstitutes oder Versicherers erbracht werden. In dieser garantiert das Kreditinstitut bzw. der Versicherer, bei Eintritt des Garantiefalls den Garantiebetrag in der erforderlichen Höhe an den Treuhänder auszuzahlen. Das Kreditinstitut bzw. der Versicherer kann nicht gleichzeitig als Treuhänder fungieren.

Ein Hersteller kann den Nachweis der insolvenzsicheren Garantie auch durch Teilnahme an einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem (sogenannte „kollektive Garantie“) erbringen. Derzeit gibt es sieben anerkannte Herstellergarantiesysteme:

    Was ist mit der Entsorgung?

    Die Hersteller haben rechtzeitig sicherzustellen, dass sie Ihren Rücknahmeverpflichtungen fristgerecht nachkommen können und die zurückgenommenen Altgeräte gemäß den Bestimmungen des ElektroG behandelt und verwertet werden. Dazu können die Hersteller z.B. einen Vertrag mit einem Entsorgungsdienstleister schließen.


    Welche Kosten entstehen?

    Hierzu existiert eine KostenVerordnung zum ElektroG. Hier können die einzelnen Kostenpositionen recherchiert werden (DOWNLOAD).

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