Europaparlament stärkt Rechte entsandter Arbeitnehmer

Entsandte Arbeitnehmer können ihre Rechte künftig effektiver durchsetzen. Das Europaparlament hat der sogenannten Durchsetzungsrichtlinie am 16. April zugestimmt. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt den Rahmen für entsendende Unternehmen.

Brüssel, 23.04.2014 — Bereits seit 1996 bestehen auf europäischer Ebene Vorschriften, nach denen ein Arbeitnehmer, der in einen anderen Mitgliedstaat zur Verrichtung von Tätigkeiten entsandt wurde, zu den gleichen Konditionen hinsichtlich Arbeitsschutzbedingungen, Sozialversicherung sowie Höchstarbeitszeiten beschäftigt werden muss. Allgemeines Problem waren dabei europaweite Mechanismen zur Durchsetzung der Rechte entsandter Arbeitnehmer.

Deswegen hatte die EU-Kommission bereits im März 2013 ihren Vorschlag zur Durchsetzung der Rechte entsandter Arbeitnehmer vorgestellt. Die Durchsetzungsrichtlinie soll einheitliche Mechanismen zur Gewährleistung der in der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verankerten Rechte bereitstellen.

In den vorangehenden Diskussionen und vor allem in den informellen Verhandlungen zwischen Europaparlament, Kommission und Rat – dem sogenannten Trilog - ging es besonders um die Frage, wer abschließend bestimmen darf, welche Kontrollmaßnahmen eine Behörde durchführen darf. Bis zum Ende der Verhandlungen - sowohl im Rat, als auch im Parlament - standen sich zwei in etwa gleich große Lager gegenüber: Die einen befürworteten eine Definitionshoheit der Mitgliedstaaten, die anderen verlangten nach klaren Vorgaben durch die EU-Kommission. Am Ende wurde eine offene Liste von Kontrollmaßnahmen sowohl im Rat als auch im Europaparlament mehrheitsfähig.

Die Mitgliedstaaten können sich damit flexibel auf die sich stellenden Schikanen von Schiebern und Personen einstellen, die auf eine Mehrung ihrer Gewinne anstatt der Rechte ihrer Arbeitnehmer abzielen.

Rat und Europaparlament konnten sich außerdem auf eine umfassende gesamtschuldnerische Haftung in der Unternehmerkette einigen. Damit kann sich ein Hauptunternehmer nicht ohne weiteres von seinen Pflichten zur Zahlung des Lohns sowie den Beiträgen zum Sozialversicherungssystem freizeichnen. Unter Wahrung des Subsidiaritätsgedankens konnte erreicht werden, dass Mitgliedstaaten gleich geeignete nationale Regelungen vorsehen können.

Die Richtlinie wird nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, die europäischen Regeln in nationales Recht umzusetzen.

Insgesamt wurde mit der Durchsetzungsrichtlinie ein klarer rechtlicher Rahmen für entsendende Unternehmen geschaffen, der nicht zuletzt dem entsandten Arbeitnehmer zugute kommt. DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich dafür einsetzen, dass die europäischen Vorgaben in der nationalen Umsetzung nicht wieder verwässert werden.


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