Totale Transparenz bei Werbung für elektronische Haushaltsgeräte

Werbung für elektronische Haushaltsgeräte ohne konkrete Typenbezeichnung ist irreführend. Das hat der BGH entschieden. Die Typenbezeichnung sei ein wesentliches Merkmal, das der Händler den mit seiner Werbung angesprochenen Verbrauchern nicht vorenthalten darf.

Köln, 30.04.2014 — Nach § 5 a Absatz 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren- oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5 a Absatz 3 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne der Vorschrift, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.

Vor diesem Hintergrund hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.02.2014 (Aktenzeichen BGH I ZR 17/13) entschieden, dass die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgerätes ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5 a Absatz 3 Nr. 1 UWG ist. Werbung ohne die konkrete Typenbezeichnung sei dementsprechend irreführend und könne abgemahnt werden.

"Die Entscheidung birgt erheblichen Sprengstoff, insbesondere für den Konsumgüterhandel, verpflichtet sie doch den Händler zu vollständiger Transparenz und damit Vergleichbarkeit seiner Produkte", ist Dr. Marc Zgaga, Rechtsexperte im MITTELSTANDSVERBUND, sicher. Obwohl sich die Entscheidung explizit auf Elektrohaushaltsgeräte bezieht, könne man davon ausgehen, dass sie auf fast alle anderen Konsumgüter auch anwendbar sein dürfte.


Der Fall:

Ein Einzelhandelsunternehmen, das mit Elektrohaushaltsgeräten handelt, bewarb in einer Werbeanzeige Kühlschränke, Waschmaschinen, und weitere Haushaltsgeräte verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Preises sowie Beschreibung technischer Details, wie etwa der Energieeffizienzklasse, der Füllmenge, der Schleuderrate, der Abmessungen sowie weiterer Ausstattungsmerkmale. Typenbezeichnungen waren dagegen nicht angegeben.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, mahnte die entsprechende Werbeanzeige wegen der fehlenden Angabe der Typenbezeichnungen der beworbenen Geräte als irreführend ab. Nachdem das Landgericht Stuttgart der Klage stattgegeben hatte und die Berufung der Beklagten beim Oberlandesgericht Stuttgart ohne Erfolg geblieben ist, hatte der BGH nun im Rahmen der zugelassenen Revision erneut über die Sache zu befinden. Er hat geurteilt, dass die Klage begründet ist, weil die Typenbezeichnungen der in den beanstandeten Werbeanzeigen beworbenen Elektrohaushaltsgeräte wesentliche Merkmale dieser Geräte darstellten, deren Angabe die Beklagte den mit ihrer Werbung angesprochenen Verbrauchern nicht vorenthalten durfte. Das Gericht stellte dabei fest, dass die Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal der Ware darstellt und mithin dem Verbraucher gegenüber genannt werden muss. Das Gericht geht davon aus, dass die für Elektrohaushaltsgeräte vergebenen Typenbezeichnungen geeignet sind, die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzen, diese Geräte mit anderen Geräten zu vergleichen und auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen in Erfahrung zu bringen.

Bei einer Typenbezeichnung folge der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt nach Ansicht des BGH daraus, dass das Produkt als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermögliche es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und – darauf aufbauend – dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen.


DER MITTELSTANDSVERBUND kritisiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofes insbesondere vor dem Hintergrund der ROPO-Problematik - der Verbraucher informiert sich beim stationären Fachhandel und kauft anschließend Online. Abgesehen davon ist die Typenbezeichnung nach Ansicht des Spitzenverbandes der Mittelstandskooperationen gerade kein wesentliches Merkmal der Ware und die Identifizierbarkeit kein Anspruch des Wettbewerbsrechts. "Dennoch ist betroffenen Händlern derzeit zu raten, bei der Bewerbung von entsprechenden Produkten die offizielle Typenbezeichnung des Herstellers zu verwenden, um nicht die Gefahr einer Abmahnung hervorzurufen", erklärt Rechtsexperte Zgaga.


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Dr. Marc Zgaga

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