Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – Option für Personengesellschaften soll kommen, Bedenken des Bundesrates bleiben bestehen

Der Bundestag hat am 21. Mai den Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen, der das Körperschaftsteuerrecht in verschiedenen Punkten modernisieren soll. Kernbestandteil ist die Einführung eines Optionsmodells für Personenhandelsgesellschaften, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Damit könnten entsprechende Unternehmen ihre vergleichsweise hohe Steuerbelastung spürbar senken.

Berlin, 25.05.2021 – In seiner Sitzung am 21. Mai 2021 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet. Der Beschluss erfolgte in der durch den Finanzausschuss geänderten Fassung. Der ursprüngliche Gesetzentwurf war am 24. März von der Bundesregierung beschlossen worden, wobei sich die Große Koalition schon vor über einem Jahr grundsätzlich auf einige der im Gesetzentwurf enthaltenen Vorhaben geeinigt hatte. Deren konkrete Umsetzung ließ anschließend auf sich warten.

Deutscher Bundestag, BerlinDer Gesetzentwurf enthält mehrere Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Am relevantesten für mittelständische Unternehmen ist hierbei die neue Option zur Körperschaftsteuer für bestimmte Personengesellschaften. Mit den Änderungen sollen erklärtermaßen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert und gleichzeitig das Unternehmensteuerrecht weiter internationalisiert werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

  • Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG): Damit würden Unternehmen der entsprechenden Rechtsformen – z.B. eine GmbH & Co. KG oder OHG – die Möglichkeit erhalten, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Personengesellschaften unterliegen grundsätzlich der Einkommensbesteuerung und damit einer im Vergleich zu Kapitalgesellschaften in der Regel höheren Steuerbelastung. Mit einer Wahl der Option zur Körperschaftsteuer könnten sie daher insgesamt ihre Steuerbelastung senken, ohne ihre Rechtsform an sich ändern zu müssen.
  • Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes (§ 1 UmwStG, § 12 Absatz 2 und 3 KStG): Damit soll es sowohl nationalen als auch multinationalen Unternehmen ermöglich werden, ihre Struktur steuerneutral an veränderte interne und externe Rahmenbedingungen anzupassen. Der bisher weitgehend auf den Europäischen Wirtschaftsraum begrenzte Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes soll dabei ausgeweitet werden.
  • Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen (§§ 14 und 27 KStG) durch die sog. Einlagelösung
  • Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Absatz 3 KStG).

Gemäß seiner Zielsetzung umfasst der Gesetzentwurf in erster Linie Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes. Zwar ist es seine grundsätzliche Zielsetzung, die Personenhandelsgesellschaften mit der Einführung eines Optionsmodells gegenüber Kapitalgesellschaften steuerlich besser als bisher zu stellen. Weitere Ansätze, die diesem Ziel dienen würden, werden damit aber nicht verfolgt. Dies gilt insbesondere für die ebenfalls seit langem diskutierte Reform der Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften nach § 34a EStG, die somit nicht in diesem Gesetz umgesetzt wurde.

Durch den Finanzausschuss wurden eine Reihe von jeweils kleineren Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die vom Bundestag in dieser Form beschlossen wurden. Diese Änderungen umfassen u.a. eine Präzisierung der Fristen und der Formerfordernis für die Beantragung des Wechsels der Personengesellschaft in die Körperschaftsbesteuerung. Unternehmen müssten ihren Antrag demnach mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz grundsätzlich beim zuständigen Finanzamt stellen.

Der nun vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf benötigt die Zustimmung des Bundesrates, damit das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2022 in Kraft treten kann. Angesichts der geringen Zeit, die für den Abschluss von Gesetzgebungsverfahren in der laufenden Legislaturperiode verbleibt, war ursprünglich ein Beschluss des Bundesrates für den 28. Mai erwartet worden. Nach aktuellem Stand soll dieser nun allerdings erst in seiner letzten Sitzung am 25. Juni über den Gesetzentwurf abstimmen. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf umfangreiche Kritik geäußert und dabei die in seinen Augen unzureichende Beteiligung der Länder am Entscheidungsprozess moniert. Insbesondere hat der Bundesrat mit Verweis auf den hohen administrativen Aufwand Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit und Umsetzbarkeit durch die Finanzbehörden. Bundesregierung und Bundestag haben die Einwände des Bundesrates überwiegend zurückgewiesen und nur in geringem Umfang berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich, dass der Bundesrat dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen würde und weiteren Klärungsbedarf sieht. Dann wäre unter Umständen die Anrufung des Vermittlungsausschusses notwendig.

Der vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES grundsätzlich zu begrüßen. Dies gilt maßgeblich für die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften. Die Personengesellschaften – in der Regel kleine und mittlere Unternehmen – sind aufgrund ihrer Besteuerung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes oftmals gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt und dabei auch Spielball der vor dem Hintergrund des Bundestagswahlkampfs intensivierten Diskussion über eine etwaige Erhöhung der Einkommensteuer. Ein Optionsmodell, nach dem sich Personenhandelsgesellschaften wahlweise wie Kapitalgesellschaften besteuern lassen können, ist daher ein sinnvoller Schritt und könnte je nach Unternehmen für spürbare steuerliche Entlastungen sorgen. Vor diesem Hintergrund ist sehr zu hoffen, dass auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf letztendlich zustimmt. Eine Verzögerung des Inkrafttretens wäre bedauerlich, auch wenn die Einführung des Optionsmodells ohne Frage einen substanziellen Aufwand für Finanzverwaltung und steuerberatende Berufe mit sich bringen dürfte.

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