Geburtstagsfeier in der Firma kann von der Steuer absetzbar sein

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Bewirtung für Kollegen und Vorgesetzte anlässlich eines Geburtstages für den Einladenden als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzbar sein kann.

Berlin, 02.8.2018 – In vielen Unternehmen ist es üblich, dass ein Arbeitnehmer anlässlich seines Geburtstags für die Kollegen und Vorgesetzten eine Verpflegung stellt. Ob selbstgebackene Geburtstagstorte oder Häppchen, die Kosten einer dienstlichen Geburtstagsfeier waren lange nicht als Werbungskosten absetzbar, da solche Bewirtungen den gesellschaftlichen Gepflogenheiten zugeordnet wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt dies aber mit seinem Urteil vom 08.7.2015, Az. VI R 46/14 zu und erkennt betriebliche Bräuche an.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Bewirtung für Kollegen und Vorgesetzte anlässlich eines Geburtstages für den Einladenden als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzbar sein kann.Trotz des vornehmlich privaten Anlasses können die Kosten einer betrieblichen Geburtstagsfeier in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn ein klarer Zusammenhang zwischen dem Aufwand und den Einkünften besteht. Daher muss jeder, der die Kosten seiner betrieblichen Geburtstagsfeier im Rahmen der Einkommensteuererklärung abziehen möchte, dem Finanzamt plausibel darlegen, dass der gesamten Ausrichtung seiner Feier berufsbezogene oder betriebliche Sachverhalte zugrunde liegen.

Diese Kriterien sprechen für die steuerliche Absetzbarkeit von Geburtstagsfeiern:

• Neben dem Geburtstag als Anlass muss es weitere berufsbezogene Gründe, wie das berufliche Netzwerk auszubauen oder das Betriebsklima zu pflegen, geben.

• Die Gäste stammen ausschließlich aus dem betrieblichem Umfeld. Familie und Freunde werden nicht eingeladen.

• Die Gäste werden nicht ausgesucht, sondern umfassen eine gesamte betriebliche Einheit, wie Abteilung, Division, Sparte. Auch eine Einladung aller Auszubildenden oder aller Außendienstmitarbeiter usw. ist akzeptiert.

• Die Sekretärin oder Kollegen werden in die Organisation miteingebunden und der Arbeitgeber hat seine Zustimmung zur Feier erteilt.

• Als Veranstaltungsort werden Räume auf dem Betriebsgelände genutzt, wie Besprechungszimmer, Seminarräume oder Pausenräume.

• Die Veranstaltung findet überwiegend während der Arbeitszeit statt.

• Die Kosten liegen in einem angemessenen Rahmen.

Klar gegen eine steuerliche Absetzbarkeit spricht hingegen, wenn Vertreter aus Politik, Presse, oder andere externe Repräsentanten eingeladen werden. Das spricht für eine gesellschaftlich repräsentative und nicht betrieblich begründete Feier bei Angestellten. Hierbei gelten beim Werbungskostenabzug andere Regeln. Der umgekehrte Fall, in dem ein berufliches Ereignis, wie eine Beförderung, im privaten Kreis mit nur privaten Gästen gefeiert wird, ist keinesfalls steuerlich absetzbar.

Da die Beweislast beim Einreicher liegt, wird eine gute Planung und Dokumentation der Feier gegenüber dem Finanzamt empfohlen. Dazu zählen die Einladungen und die Gästeliste, die etwa idealerweise per Email verschickt werden. Die Catering-Kosten müssen selbstverständlich mit einer Rechnung belegt werden. Auch offizielle Fotos von Seiten des Arbeitgebers können hilfreich sein, um sich von einer privaten Party abzugrenzen.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht