KiTa-Streik - Was nun?

In fast allen Bundesländern sind die Betreuer der Kundertagesstätten in einen unbefristeten Streik getreten. Für berufstätige Eltern und deren Arbeitgeber bedeutet das Stress pur. DER MITTELSTANDSVERBUND erläutert die Rechtslage.

Berlin, 11.05.2015 — Die Gewerkschaft ver.di hat in den kommunalen Kindergärten bundesweit (Ausnahme: Berlin) zum unbefristeten Streik aufgerufen. Die Betreuer und Betreuerinnen sind dem Aufruf gefolgt und flächendeckend seit dem 8.5. bzw. 11.5.2015 im Ausstand.

Betroffen sind zehntausende berufstätige Eltern und deren Arbeitgeber, denn der Ausfall von Kinderbetreuungsmöglichkeiten kann Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. 

  1. einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten 
    Eine einvernehmliche Lösung kann, abhängig von den jeweiligen Möglichkeiten im Unternehmen, die Gewährung von Gleitzeit, unbezahlter Freistellung oder Telearbeit bzw. Arbeit im Homeoffice sein, um den betroffenen Beschäftigten im Notfall eine unkomplizierte Kinderbetreuung zu ermöglichen. In einigen Fällen wird es auch möglich sein, das Kind mit in den Betrieb zu bringen und dort an einem geeigneten Platz, z.B. im Büro oder einem Aufenthaltsraum zu beschäftigen.

  2. Wie ist die Rechtslage?

    Vielfach wird eine solche Lösung jedoch nicht möglich sein - sei es, weil die Tätigkeit nur am Arbeitsort ausgeführt werden kann oder weil ein kurzfristiger Ersatz nicht zu organisieren ist. Dann stellt sich regelmäßig die Frage nach der Rechtslage, die wie folgt ist:

    • Arbeitspflicht: Der Arbeitnehmer kann für einen kurzen Zeitraum zwecks Betreuung eigener Kinder der Arbeit fernbleiben, wenn berechtigte und nachvollziehbare Gründe hierfür vorliegen. Insbesondere darf keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bestehen, z. B. durch den anderen Elternteil, Großeltern oder weitere Angehörige.

      Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

      Vor dem Hintergrund, dass der Streik einige Zeit vorher angekündigt wurde, muss der Arbeitnehmer rechtzeitig nach Betreuungsalternativen suchen. Für ggf. gescheiterte Bemühungen um alternative Betreuungsmöglichkeiten trägt der Beschäftigte die Beweislast.

      Macht der Wegfall der Betreuungsmöglichkeit eine längere Abwesenheit notwendig, ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, zur Überbrückung Urlaub einzusetzen. Dies wird gerade bei längerer Dauer des KiTa-Streiks in vielen Fällen ein geeigneter Weg sein.

    • Arbeitsentgelt:  § 616 BGB gewährt nur in Ausnahmenfällen einen Lohnfortzahlungsanspruch. Der Arbeitnehmer muss dann für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert sein.

      Es ist denkbar, dass die elterliche Fürsorgepflicht im Falle von Kindergartenstreiks einen persönlichen Verhinderungsgrund des Beschäftigten darstellt. Im Rahmen der Interessenabwägung kann man allerdings auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber, der schon den Arbeitsausfall hinnehmen muss, nicht auch noch Entgeltfortzahlung leisten muss, weil anderenfalls die Drittwirkungen des Kitastreiks allein zu seinen Lasten gehen würden. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert bislang nicht.

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