BGH: Keine erweiterte Haftung für Ausbaukosten bei B2B-Kaufvertrag

Anders als beim Verbrauchsgüterkauf sind die Kosten für den Ein- und Ausbau einer mangelhaft gelieferten Ware im B2B-Bereich nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst. Das hat der Bundesgerichtshof am 2. April bestätigt. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert eine Änderung des Gewährleistungsrechts.

Köln, 04.04.2014 — "Das Urteil des BGH verdeutlicht den Reformbedarf bei der Sachmängelhaftung", sagt Dr. Marc Zgaga, Rechtsexperte im MITTELSTANDSVERBUND. Anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf kann ein Verkäufer bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern (B2B) für die Aus- und Einbaukosten einer mangelhaft gelieferten Ware von seinem Zulieferer keinen Ersatz verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn er diese Kosten zwecks Nacherfüllung gegenüber einem Verbraucher aufwenden musste (BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/30). "Das stellt besonders das Ausbauhandwerk vor große Probleme", betont Zgaga.

In dem zugrunde liegenden Fall baute ein Handwerker im Auftrag eines Kunden Holzfenster mit Aluminiumverblendungen in einen Neubau ein, die er bei einem Fachhändler zukaufte. Da sich nach dem Einbau der Fenster ein verdeckter Mangel an den Verblendungen zeigte, war der Handwerker im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber seinem Kunden verpflichtet, auf seine Kosten sowohl die mangelhaften Fenster aus-, als auch die neu gelieferten Fenster einzubauen. Der Handwerker hat allerdings keinerlei Möglichkeit, diese ihm zusätzlich entstandenen Kosten bei seinem Vorlieferanten geltend zu machen. Dieser hat nach dem nun ergangenen Urteil des BGH ausschließlich neue, mangelfreie Fenster bereitzustellen. Da der Lieferant den Mangel auch nicht selbst verschuldet hat, liefen auch Schadenersatzansprüche ins Leere.

Fazit: Der Handwerker bleibt auf seinen zusätzlichen Kosten sitzen.

Nach Auffassung des BGH kommt eine richtlinienkonforme Auslegung des hier einschlägigen § 439 BGB mit den dann bekannten Folgen einer erweiterten Haftung im Rahmen der Gewährleistung nur in Betracht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Sind dagegen die Parteien des Kaufvertrages Unternehmer, ist auf diesen Kaufvertrag die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht anzuwenden.

"Ob und inwieweit der BGH in diesem Zusammenhang die Regressvorschrift des § 478 BGB berücksichtigt hat, wonach der zur erweiterten Haftung verpflichtete Käufer sich bei seinem Vorlieferanten schadlos halten kann, ist der vorliegenden Pressemitteilung des BGH nicht zu entnehmen", erklärt Zgaga. Hier müsse man die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abwarten.

"Die neuerliche Entscheidung des BGH zeigt die Dringlichkeit für eine Reform des Gewährleistungsrechts", sagt der Rechtsexperte des Spitzenverbandes der Mittelstandskooperationen. DER MITTELSTANDSVERBUND setze sich bereits seit längerem dafür ein, dass derjenige für die Mangelhaftigkeit des Produkts und aller im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen einstehen muss, der das Produkt mangelhaft hergestellt hat oder für dessen Mangelhaftigkeit verantwortlich ist. Das werde in der Regel der Hersteller sein.

"Die Politik ist damit aufgerufen, die entsprechenden Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zeitnah umzusetzen und eine verantwortungsvolle Lösung zu finden", betont Zgaga.

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