Kirchensteuer: neue Abzugsverpflichtung für Unternehmen

Ab 01.01.2015 müssen Unternehmen, die Kapitalertragssteuern abführen, das Gleiche auch mit der Kirchensteuer tun. Bisher hatten Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Betroffen sind Unternehmen, die Ausschüttungen an natürliche Personen vornehmen.

Köln, 17.04.2014 — Ab 01.01.2015 müssen sogenannte kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen einmal im Jahr die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen und die entsprechende Kirchensteuer einbehalten und abführen.

Die Rechtsgrundlagen für die Abzugsverpflichtung sind § 51a Abs. 2c-e i.V.m. § 52a Abs. 18 S. 2 EStG. Bisher hatten die Kunden die Wahl, ob sie etwa ihrer Bank ihre Kirchensteuerpflicht mitteilen und diese die Steuer direkt mit der Abgeltungssteuer abführt oder ob sie dies über ihre Einkommensteuererklärung abwickeln.

Kirchensteuerabzugsverpflichtet ist jede Stelle, die Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abführen muss. Dazu zählen insbesondere Banken, Kreditinstitute und Versicherungen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten.

Ab 1. September müssen diese Stellen dem BZSt einmal im Jahr zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober die Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Kunden übermitteln. Im Anschluss erhalten sie die Information, ob ab dem 31. August des jeweiligen Jahres (Stichtag) eine Kirchensteuerpflicht besteht (sog. Regelabfrage nach § 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 S. 1 EStG). Wird eine Geschäftsbeziehung zu einem neuen Kunden aufgenommen, kann auch eine sogenannte Anlassanfrage versendet werden.

Alle Informationen zu den neuen Pflichten und den Verfahren finden Sie online auf den Seiten des BZSt.

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