Bundestag und Bundesrat beschließen Jahressteuergesetz 2022 – Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen gelten schon rückwirkend

Bundestag und Bundesrat haben endlich das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen: Neben einer Vielzahl kleiner Anpassungen bringt das Gesetz relevante steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen mit sich. Die Anschaffung und der Betrieb von Solaranlagen sollen durch stärkere Anreize attraktiver werden. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt dieses Vorhaben als wichtigen und notwendigen Schritt für ein Gelingen der Energiewende ausdrücklich.

Berlin, 16.12.2022 – Nachdem am 2. Dezember 2022 bereits der Bundestag den Entwurf des sogenannten „Jahressteuergesetzes 2022“ gebilligt hatte, hat nun auch der Bundesrat am 16. Dezember zugestimmt. Dies war nicht selbstverständlich, da die Länder bei einzelnen Punkten zuletzt noch Vorbehalte hatten. Nachdem in den Regierungsentwurf schon umfangreiche Steuerbefreiungen für die Lieferung, Installation sowie den Betrieb von kleineren Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) aufgenommen worden waren, haben sich im parlamentarischen Verfahren weitere Anpassungen ergeben: Dies gilt etwa für die Besteuerung der Abschlagszahlung im Rahmen der Gaspreisbremse und die vorgesehene Abschöpfung von „Übergewinnen“ fossiler Energieunternehmen. Aber auch bei wichtigen Details schon zuvor enthaltener Maßnahmen gab es Anpassungen.

Deutscher Bundestag, BerlinDer nun beschlossene Gesetzentwurf enthält vor allem eine Reihe von Erleichterungen im Bereich der PV-Anlagen. Diese gelten nun – anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen – rückwirkend zum 1. Januar 2022 und nicht erst zum Veranlagungszeitraum 2023. Konkret handelt es sich um folgende Maßnahmen:

  • Erträge aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf bzw. an Wohn- und Gewerbegebäuden inklusive Nebengebäuden bis 30 kW (peak) werden von der Einkommensteuer befreit (neuer § 3 Nr. 72 EStG).
  • Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Wohn-/Gewerbegebäuden werden Erträge aus Photovoltaikanlagen bis zu 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Einkommensteuer befreit (maximal 100 kW (peak) insgesamt).
  • Für die Installation von Photovoltaikanlagen, Komponenten und Speicher für Wohnungen und öffentliche Gebäude wird ein Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer eingeführt (neuer § 12 Absatz 3 UStG).
  • Die Beratungsbefugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen werden erweitert.

Darüber hinaus enthält das Jahressteuergesetz insbesondere folgende Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts, die überwiegend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO)
  • Neuregelung und Ausweitung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (dabei auch Verstetigung und Anhebung der „Homeoffice-Pauschale“ auf 6 Euro pro Tag)
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 % (§ 7 Absatz 4 EStG)
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3 EStG)
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags auf 1.000 Euro (§ 20 Absatz 9 EStG)
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags auf 1.200 Euro (§ 33a EStG)
  • Anpassung der Zinssätze und Wertzahlen im Rahmen des Ertrags- und Sachwertverfahrens an das aktuelle Marktniveau – mit Relevanz für die Erbschafts- und Schenkungsteuer (§ 188 und § 191 BewG)
  • Einführung eines Energiekrisenbeitrags zur Umsetzung der entsprechenden EU-Verordnung: Abschöpfung von sogenannten „Übergewinnen“ bei fossilen Energieunternehmen in den Jahren 2022 und 2023
  • Besteuerung des Dezember-Abschlags auf Gas und Wärme für EinkommensteuerzahlerInnen, die eine entsprechende Entlastung im privaten Bereich erhalten haben und den Solidaritätszuschlag entrichten müssen (§ 123 ff. EStG)

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Beschlüsse des Jahressteuergesetzes 2022 insbesondere mit Blick auf die Erleichterungen für PV-Anlagen ausdrücklich. Gerade in der aktuellen Situation, in der steigende Energiekosten auch die mittelständischen Unternehmen stark belasten, muss ein Rückgriff auf fossile Energieträger durch geeignete Anreize vermieden werden. Eine flächendeckendere Nutzung von erneuerbaren Energien wie der Solarenergie ist daher notwendig, um die energetische Souveränität deutlich zu erhöhen. Gerade die ertragsteuerliche Befreiung kommt auch vielen Personenunternehmen im Mittelstand zugute, die eine kleinere Photovoltaikanlage an ihrem Geschäftssitz betreiben oder über die Installation nachdenken. Besonders erfreulich ist es, dass die Steuererleichterungen nun schon rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres gelten werden.

Die weiteren Maßnahmen des Jahressteuergesetzes 2022 sind zwar teilweise sinnvoll und in anderen Fällen zumindest nachvollziehbar, dürften aber keine substanzielle Entlastungswirkung für die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand entfalten. Von großer Bedeutung ist weiterhin die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer – sowie anschließend die zeitnahe Ermöglichung einer tatsächlichen Auszahlung. Gerade wenn die Bundesregierung in der gegenwärtigen Energiekrise weitere direkte Unterstützungszahlungen an Privatpersonen in Erwägung ziehen sollte, darf dies nicht erneut über die Arbeitgeber abgewickelt werden.

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