Jahressteuergesetz 2022: Regierungsentwurf gibt positive Signale für eine Entbürokratisierung der Energiewende

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen: Neben einer Vielzahl kleiner Anpassungen enthält der Gesetzentwurf nun auch mehrere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen. Die Anschaffung und der Betrieb von Solaranlagen sollen durch stärkere Anreize attraktiver werden. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt dies als längst überfälligen Schritt in die richtige Richtung.

Berlin, 16.09.2022 – Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 14. September 2022 den Regierungsentwurf des sogenannten „Jahressteuergesetzes 2022“ beschlossen. Gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf vom 28. Juli 2022 – hierzu hatte DER MITTELSTANDSVERBUND Stellung genommen – wurden in den Regierungsentwurf allerdings einige relevante Neuerungen aufgenommen. Hierbei handelt es sich um Steuerbefreiungen für die Lieferung, Installation sowie den Betrieb von kleineren Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) – sowohl im Rahmen der Einkommen- als auch bei der Umsatzsteuer. Auch die mit den aktuellen steuerlichen Regelungen verbundenen bürokratischen Pflichten beim Betrieb von dezentralen PV-Anlagen sollen damit deutlich verringert werden.

Der beschlossene Regierungsentwurf enthält folgende Erleichterungen im Bereich der PV-Anlagen:

  • Erträge aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf bzw. an Wohn- und Gewerbegebäuden inklusive Nebengebäuden bis 30 kW (peak) werden von der Einkommensteuer befreit (neuer § 3 Nr. 72 EStG).
  • Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Wohn-/Gewerbegebäuden mit überwiegender Wohnnutzung werden Erträge aus Photovoltaikanlagen bis zu 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Einkommensteuer befreit (maximal 100 kW (peak) insgesamt).
  • Für die Installation von Photovoltaikanlagen, Komponenten und Speicher für Wohnungen und öffentliche Gebäude wird ein Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer eingeführt (neuer § 12 Absatz 3 UStG).
  • Die Beratungsbefugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen werden erweitert.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf insbesondere folgende Änderungen im Steuerrecht:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO)
  • Neuregelung und Ausweitung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (dabei auch Verstetigung und Ausweitung der „Homeoffice-Pauschale“)
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 % (§ 7 Absatz 4 EStG)
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3 EStG)
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Absatz 9 EStG)
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags (§ 33a EStG)
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Onlinezugangsgesetz

Die ertragsteuerliche Befreiung im Einkommensteuergesetz würde es nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Personenunternehmen finanziell attraktiver machen, kleinere Photovoltaikanlagen zu betreiben: Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Nebengebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden – wie z.B. Gewerbeimmobilien – mit einer Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) sollen ab dem 1. Januar 2023 steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten (mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken) bis zu einer Größe von 15 kW (peak) anteiliger Bruttoleistung pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt zu werden. Die zusätzliche Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. 

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die genannten Ergänzungen im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 weitreichend. Gerade in der aktuellen Situation, in der steigende Energiekosten auch die mittelständischen Unternehmen stark belasten, wäre ein stärkerer Rückgriff auf fossile Energieträger der falsche Weg. Eine flächendeckendere Nutzung von erneuerbaren Energien wie der Solarenergie ist daher richtig und notwendig, um die energetische Souveränität bzw. den Autarkiegrad deutlich zu erhöhen. „Es ist ein wichtiges Signal, die Installation und den Betrieb von Solarenergie konsequent zu entbürokratisieren. Aktuell amortisieren sich PV-Anlagen auf Grund der hohen Energiepreise schon in wenigen Jahren. Wenn nicht jetzt, wann dann? Im Sinne der Gleichbehandlung wäre es allerdings wünschenswert, wenn die Steuerbefreiung bis zu 30 kW auch für Einheiten in Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gelten würde.“, so Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDES. Gerade die ertragsteuerliche Befreiung würde auch vielen Personenunternehmen zugutekommen, die eine kleinere Photovoltaikanlage an ihrem Geschäftssitz betreiben oder über die Installation nachdenken.

Die weiteren Maßnahmen des Jahressteuergesetzes 2022 sind zwar überwiegend zu begrüßen, dürften aber – wie schon in der Stellungnahme zum Referentenentwurf bemängelt – keine substanzielle Entlastungswirkung für die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand entfalten. Vordringlich ist dabei weiterhin die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer – sowie anschließend die zeitnahe Ermöglichung einer tatsächlichen Auszahlung. Gerade wenn die Bundesregierung in der gegenwärtigen Energiekrise weitere direkte Unterstützungszahlungen an Privatpersonen in Erwägung ziehen sollte, darf dies nicht erneut in Ermangelung von Alternativen über die Arbeitgeber abgewickelt werden. Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wird DER MITTELSTANDSVERBUND zu gegebener Zeit informieren. Die Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Bundestag muss nun zeitnah erfolgen. 

Seite drucken

Ansprechpartner

Marius Müller-BögeDER MITTELSTANDSVERBUND
Marius Müller-Böge Leiter Mittelstandspolitik Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Dr. Sabine Schäfer DER MITTELSTANDSVERBUND
Dr. Sabine Schäfer Projektleiterin Klimaverbund und Leiterin Klima, Energie und Ressourcen Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht