Bundestag beschließt Verbandsklagebefugnis

Künftig erhalten auch Verbraucher- und Wettbewerbsverbände ein eigenständiges Klagerecht bei Datenschutzverstößen. DER MITTELSTANDSVERBUND kritisiert die Schaffung dieses kollektiven Rechtsschutzes.

Berlin, 04.01.2016 — Wie der Bundestag kurz vor Weihnachten beschlossen hat, soll der Verbraucherschutz durch Änderungen im Verbandsklagerecht verbessert werden. Bisher werden Datenschutzverstöße von der behördlichen Datenschutzaufsicht, in der Regel dem Landesdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde, verfolgt. Im Übrigen kann der Betroffene selbst gegen denjenigen vorgehen, der seine Daten missbräuchlich verwendet. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) sieht nun vor, dass Verbraucherverbände und Wettbewerbsverbände ein eigenständiges Klagerecht bei Datenschutzverstößen erhalten. Das bedeutet, dass sie nun eigenständig nach Datenschutzverstößen recherchieren und Unternehmen auf Unterlassung verklagen können, die gegen Datenschutzvorschriften verstoßen.

So schreibt der neue § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG fest, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, sog. Verbraucherschutzgesetze i. S. d. § 2 Abs. 1 UKlaG sind. Ein diesbezüglicher Rechtsverstoß kann dann durch Verbände und Kammern verfolgt werden. Nicht vom Verbandsklagerecht umfasst sind Fälle, bei denen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers ausschließlich für vertragliche Zwecke erfolgt ist.

DER MITTELSTANDSVERBUND kritisiert die beschlossene Verbandsklagebefugnis im Bereich des Datenschutzrechtes scharf. "Datenschutzrecht ist zunächst einmal Individualrecht und damit für kollektive Rechtsschutzinstrumente nicht geeignet. Die Schaffung von kollektiven Verbandsklagerechten neben der bereits existierenden sowie effizient funktionierenden staatlichen Aufsicht kann zudem zu einer unterschiedlichen Auslegung und damit zu neuen Rechtsunsicherheiten im Datenschutzrecht führen", so der Rechtsexperte des Verbandes, Dr. Marc Zgaga.

Die eingesetzten Datenschutzbehörden würden bereits heute Verbrauchern besser zu ihrem Datenschutzrecht verhelfen. "Sie sind unabhängige Einrichtungen, die Datenschutzverstöße nicht nur ahnden, sondern auch und gerade mittelständischen Unternehmen bei der Einhaltung des komplexen Datenschutzrechts unterstützen", so Zgaga. Ihr Ziel sei Prävention, nicht Bestrafung. Anders als Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände sind die staatlichen Behörden neutral und keinem Einzelgruppeninteresse verpflichtet.

Abgesehen davon sollten unbeabsichtigte Fehler im Bereich des Datenschutzrechtes nach Auffassung des MITTELSTANDSVERBUNDES keine Einnahmequelle für Abmahnverbände sein. Datenschutz sollte nicht als Konkurrenzschutz missbraucht werden. Schließlich schafft die Bundesregierung mit den neuen Verbandsklagerechten ein Ungleichgewicht auf dem europäischen Binnenmarkt, denn die neuen Möglichkeiten der privaten Rechtsdurchsetzung in Deutschland benachteiligt deutsche Händler im Wettbewerb mit europäischen Unternehmen.

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