Die Fernsehwerbung der Verbundgruppen und Franchisesysteme – kartellrechtliche Schranken

Verträge zwischen Verbundgruppenzentralen und ihren Anschlusshäusern sowie zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern enthalten in fast allen Fällen Regelungen mit Bezug zum Wettbewerbsrecht. In einigen Fällen allerdings auch solche, die nach dem Kartellrecht rechtswidrig sind. Rechtlich kritisch sind immer solche Regelungen, die die Preisgestaltungsfreiheit eines Anschlusshauses beziehungsweise eines Franchisenehmers berühren. Um eine solche Regelung ging es in einem Rechtsstreit, der kürzlich vor dem LG München I stattgefunden hat.

Köln, 20.02.2019 – „Werbemaßnahmen des Franchisegebers, durch welche die Franchisenehmer faktisch gezwungen werden, ihre Ware zu den beworbenen Preisen anzubieten, können wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 1 GWB darstellen.“

Mit diesem Tenor hatte das LG München I einem klagenden Franchisenehmer Recht gegeben ((Teil-Urteil vom 26.10.2018 – 37 O 10335/15)., der sich rechtlich benachteiligt gesehen hatte. Eine Entscheidung, die ebenso für Verbundgruppen gilt. Was war passiert?

Die Fernsehwerbung der Verbundgruppen und Franchisesysteme – kartellrechtliche SchrankenDer Kläger, eine Fast-Food-Kette, hatte Gelder aus Werbekostenbeiträgen seiner angeschlossenen Häuser dazu benutzt, einen Werbespot zu drehen, in denen ein Hauptprodukt (Hamburger) zu einem bestimmten Verkaufspreis beworben wurde. Die ausgerufenen Preise waren aus Sicht des Klägers aber nicht geeignet, Rendite zu erwirtschaften, gleichwohl fühlte er sich an diese Preise gebunden. Denn die ausgestrahlte Fernsehwerbung habe eine Verbrauchererwartung hervorgerufen, der er sich nicht entziehen könne.

Diesem Vortrag folgte das Landgericht im Ergebnis. Zwar können in Franchisesystemen bestimmte Verpflichtungen systemimmanent sein – was im Übrigen auch für Verbundgruppen gilt - und somit schon nicht als wettbewerbsbeschränkend im Sinne von § 1 GWB gelten. Dies gelte insbesondere für die Weitergabe von „know how“ als unerlässliche Bestandteile einer funktionierenden Vertriebsvereinbarung. Allerdings, so das Landgericht, sind Franchisesysteme nicht per se vom Kartellverbot freigestellt. Nicht mehr unerlässlich und damit wettbewerbsbeschränkend seien Bestimmungen, die den intrabrand-Wettbewerb zwischen den einzelnen Unternehmern begrenzen. Darunter fallen auch Abreden, die den Preiswettbewerb zwischen den einzelnen Teilnehmern einschränken.

Das Landgericht unterstrich diese Auffassung mit dem Hinweis, dass der EuGH - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH – Preisbindungen innerhalb von Franchisesystemen als wettbewerbsbeschränkend qualifiziert.

Nichts anderes solle nach Auffassung der Münchener Richter für Preisempfehlungen gelten, die rein tatsächlich wie eine Fest- oder Mindestpreisbindung wirken, etwa weil Druck auf die Empfehlungsempfänger ausgeübt wird. Eine solche faktische Bindungswirkung kann durch das Aufdrucken von Preisen auf Waren oder durch andere Formen von Werbung erreicht werden, aufgrund derer der Empfehlungsempfänger sich in der Pflicht sieht, die Ware zu dem beworbenen Preis zu verkaufen.

Eben dieser Fall lag nach Auffassung des LG München I vor. Dabei hatten die Richter nicht außer Acht gelassen, dass am Schluss des Werbespots der Hinweis:

„In allen teilnehmenden Restaurants. Solange der Vorrat reicht. Unverbindliche Preisempfehlung.“

eingeblendet wurde. Denn dieser Hinweis war aufgrund der Dauer von wenigen Sekunden und der geringen Grüße der Schrift für den Betrachter kaum wahrnehmbar. Der durchschnittliche Betrachter achte nicht gezielt auf diesen Hinweis.

Besondere Beachtung schenkte das Gericht dabei der Tatsache, dass der Preis auch nicht mit einem „Sternchen“ auf den Hinweis verwies.

Offen geblieben ist die Frage, ob es sich hier um Höchstpreisbindung gehandelt hatte, die von der Vertikal-GVO ausdrücklich zugelassen wird, denn niedrigere Preise als die im TV-Spot genannten hätte der Kläger wohl nehmen dürfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – gegebenenfalls wird das OLG München anders befinden.

Festzuhalten bleibt, dass preisliche Werbeaktionen einer Verbundgruppenzentrale wie auch eines Franchisegebers nicht grundsätzlich rechtswidrig sind. Diese gilt es jedoch im Vorfeld gründlich zu analysieren und auszugestalten, damit erst keine kartellrechtlichen Verstöße angenommen werden können.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird Sie über den weiteren Verlauf des Falles informieren. Gerne können Sie sich bei Fragen zu dieser Thematik an uns wenden.

Seite drucken

Ansprechpartner

Dr. Marc ZgagaDER MITTELSTANDSVERBUND
Dr. Marc Zgaga Geschäftsführer Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht