DSGVO: Gesetzesinitiative zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch

Nachdem am 25. Mai 2018 die neuen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten sind, bestehen hohe Rechtsunsicherheit und Sorge vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Entspannung könnte nun eine Gesetzesinitiative aus Bayern bringen.

Berlin, 29.06.2018 – Am 25. Mai 2018 ist die zweijährige Übergangsfrist für die europaweit einheitliche Geltung der sogenannten Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelaufen. Obwohl sich gerade der kooperierende Mittelstand nach besten Kräften um eine entsprechende Umsetzung der sehr komplexen Regelungsmaterie bemüht, bestehen in der Praxis nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten sowie Sorge vor insbesondere wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung.

DSGVO: Gesetzesinitiative zur Verhinderung von AbmahnmissbrauchAls unmittelbar geltendes Recht regelt die DSGVO grundsätzlich abschließend die Rechtsbehelfe, Ansprüche und Sanktionen bei Verstößen gegen die neue Verordnung. Für zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche Dritter lässt die DSGVO den Mitgliedsstaaten nur einen sehr begrenzten Spielraum. Im Deutschen Recht kommen etwa zivilrechtliche Ansprüche von Verbänden wegen Verletzung von Vorschriften des Datenschutzrechtes bislang nach dem sogenannten Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sowie auf Grundlage des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht, wobei nach dem UWG auch Mitbewerber anspruchsberechtigt sind.

Die genannten Rechtsgrundlagen erfüllen indes in verschiedener Hinsicht (wohl) nicht die engen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. Vor diesem Hintergrund verbleibt eine tatsächliche Gefahr, dass die herrschende Rechtsunsicherheit ausgenutzt wird, um gegenüber Unternehmen zu eigenen Geschäftszwecken in großem Umfang missbräuchliche und rechtswidrige Mahnungen auszusprechen.

Hiergegen hatte sich bereits DER MITTELSTANDSVERBUND gewendet und die Politik aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, die ein unlauteres Ausnutzen der Rechtsunsicherheit gerade im Mittelstand verhindern.

Dieser Punkt wird nun vom Freistaat Bayern im Rahmen einer Bundesratsinitiative aufgenommen. Nach dem als Gesetzesantrag im Bundesrat eingebrachten Text soll, um die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu gewährleisten, das deutsche Datenschutzrecht ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des UWG ausgenommen werden. Wettbewerber wären damit nicht mehr in der Lage, Verstöße gegen die DSGVO im Rahmen von Abmahnungen geltend zu machen.

Das nach dem Unterlassungsklagengesetz bestehende Verbandsklagerecht wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen soll zudem europarechtskonform auf solche Verbände beschränkt werden, welche die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung erfüllen. Schließlich möchte man einem Abmahnmissbrauch dadurch begegnen, dass bloße Verstöße gegen datenschutzrechtliche Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten keine zivilrechtlichen Drittansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz begründen können.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Gesetzesinitiative aus Bayern, übernimmt sie doch in weiten Teilen die bereits seit längerem geäußerten Forderungen des Spitzenverbandes des kooperierenden Mittelstandes. DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich in diesem Zusammenhang in den nächsten Wochen weiter dafür einsetzen, dass die Gesetzesinitiative im Bundesrat entsprechend beschlossen und sodann in den Bundestag eingebracht werden kann.

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