ElektroG 3: Neue Pflichten für Verbundgruppen

Ab dem 01. Januar 2022 treten die neuen Pflichten des ElektroG 3 in Kraft. Viele Pflichten betreffen Verbundgruppen-Zentralen und deren Anschlusshäuser direkt. In einem neuen Leitfaden hat DER MITTELSTANDSVERBUND die wesentlichen Pflichten zusammengefasst. Verbundgruppen erhalten den Leitfaden bei Interesse kostenlos.

Brüssel, 14.12.2021 – Bereits im Frühjahr dieses Jahres wurden die Änderungen an dem bestehenden Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz vom Bundesgesetzgeber beschlossen. Grund für die Novelle war der zunehmende Online-Handel und die damit verbundene Tatsache, dass sich viele Vertreiber aber auch Hersteller oftmals ihren Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen erfolgreich entziehen konnten. Durch einige textliche Klarstellungen sowie schärfere Pflichten für Hersteller aus dem Ausland sowie Plattformen und Fulfillment-Dienstleister soll der Wertstoffkreislauf nun endlich geschlossen werden können.

Neue alte Händlerpflichten

Für Händler ändert sich zunächst wenig an den bestehenden Pflichten: Es gilt weiterhin die Regel, dass Händler ab 400 qm kleinere Elektroaltgeräte auch ohne Kauf eines neuen Produktes unentgeltlich zurücknehmen müssen. Nur die Rücknahme größerer Produkte wie etwa Waschmaschinen oder Fernseher kann an den Kauf eines neuen funktionsgleichen Produktes gebunden werden. Eine Neuerung ist die Aufnahme von Lebensmittelhändlern in den Anwendungsbereich des ElektroG 3.

Pflichten im Online-Handel

Auch Online-Händler sollen künftig (endlich) grundsätzlich denselben Pflichten unterliegen wie stationäre Händler. Auch hier ist zwischen sperrigen und kleineren Geräten zu unterscheiden; Sperrige Geräte muss der Händler in jedem Fall unentgeltlich beim Kunden zurücknehmen – entweder selbst oder durch Beauftragung eines entsprechenden Transporteurs. Nur bei kleineren Geräten darf der Händler auf Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Nähe zum Verbraucher verweisen. Online-Händler müssen zudem vor dem Abschluss eines Kaufvertrags aktiv abfragen, ob der Kunde die Rückgabe eines Elektroaltgerätes wünscht.

Pflichten von Herstellern

Auch Hersteller von gewerblichen Elektrogeräten werden künftig stärker in die Verantwortung genommen. Insbesondere müssen diese bei der Registrierung ihrer Produkte bei der Stiftung Eletronikaltgeräte (Stiftung ear) nachweisen, dass sie über die finanziellen und organisatorischen Mittel verfügen, um eine Rücknahme und Verwertung der Altgeräte zu gewährleisten.

Insgesamt müssen Hersteller und Händler den Kunden künftig klarer über die artgerechte Entsorgung sowie sein Rückgaberecht informieren.

Marktplätze und andere Dienstleistungen

Im Bereich der Marktplätze aber auch bei Fulfillment-Dienstleistungen kommen neue Pflichten auf die Betreiber solcher Einrichtungen zu; So müssen Betreiber von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistungen überprüfen, ob die Vertreiber der Waren bei der Stiftung ear registriert sind und eine unentgeltliche Rücknahme der Altgeräte durch diese gewährleistet wird.

Fazit

Mit dem neuen ElektroG 3 müssen auch „Alteingesessene“ ihre Pflichten und ihre hinterlegten Systeme im Bereich der Rücknahme und Entsorgung von Elektronikaltegeräten überprüfen. Auch wenn einige Details noch ausgestaltet oder final mit den Behörden abgestimmt werden müssen, hat DER MITTELSTANDSVERBUND einen Leitfaden zur Umsetzung der Pflichten aus dem ElektroG 3 erstellt. Dieser soll bei Klärung einiger Fachfragen entsprechend und laufend ergänzt werden. Bei Interesse erhalten Verbundgruppen den Leitfaden kostenlos. 

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