Hinweisgeberschutzgesetz kommt

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat im zweiten Anlauf das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchlaufen und wird aller Voraussicht nach noch im Juni 2023 in Kraft treten. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die gefundenen Änderungen und kritisiert die kurze Umsetzungsfrist.

Berlin, 12.05.2023 – Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat im zweiten Anlauf das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchlaufen und wird aller Voraussicht nach noch im Juni 2023 in Kraft treten.

Nachdem der Bundesrat am 10.02.2023 seine Zustimmung zur ursprünglichen Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes zunächst nicht erteilt hatte, scheiterte das Gesetz, das der Bundestag am 16.12.2022 beschlossen hatte. Um dennoch eine schnelle Umsetzung zu ermöglichen – die EU-Frist zur Umsetzung der sog. Whistleblowing- Richtlinie war bereits Ende 2021 abgelaufen -, hatte die Bundesregierung am 14.03.2023 das Gesetzesvorhaben in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten, von denen nach ihrer Auffassung nur einer im Bundesrat zustimmungspflichtig gewesen wäre. Um mögliche, dadurch entstehende Verfassungskonflikte zu vermeiden, wurde schließlich doch der Vermittlungsausschuss angerufen. Der nun erreichte Kompromiss ersetzt die zwei bisherigen Gesetzentwürfe. Der Bundestag hat den geänderten Entwurf am 11.05.2023 verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am heutigen 12.05.2023 zugestimmt.

Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist ein besserer Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. Danach soll es Hinweisgebern in Unternehmen und Behörden durch die Einrichtung interner und externer Meldestellen ermöglicht werden, auf Missstände und Gesetzesverstöße hinzuweisen. Konkret regelt das Gesetz den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Zudem sollen hinweisgebende Personen gegen Repressalien aufgrund der Meldung geschützt werden. Im Gesetz enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem HinSchG interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen.

Gegenüber der ursprünglich vom Bundestag beschlossenen Fassung sind Anpassungen erfolgt. So sollen etwa externe und interne Meldestellen nicht mehr dazu verpflichtet sein, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Anonyme Meldungen sollen aber weiterhin bearbeitet werden. Zudem sollen hinweisgebende Personen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden. Zudem soll der Bußgeldrahmen in Fällen, dass eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nach Beschluss des Vermittlungsausschusses nunmehr 50.000 EUR statt 100.000 EUR betragen.

Unternehmen, die mindestens 50 Mitarbeitende beschäftigen und damit unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen werden, müssen sich mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen. Das Hinweisgeberschutzgesetz wird einen Monat nach Verkündung und damit wohl Mitte Juni 2023 in Kraft treten. Zwar wird für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Arbeitnehmenden beschäftigen, noch eine "Schonfrist" hinsichtlich der Umsetzung bis zum 17.12.2023 bestehen. Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist aber komplex, sodass entsprechende Vorbereitungen rechtzeitig getroffen werden sollten.

Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmenden müssen dagegen unverzüglich handeln, da für sie das Gesetz mit Inkrafttreten gelten wird.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die im Vermittlungsausschuss gefundenen Änderungen, insbesondere den Verzicht auf die Pflicht zur Einrichtung eines anonymen Meldekanals sowie die Bevorzugung der Meldung an interne Meldestellen. Die zur Umsetzung zur Verfügung stehende Frist bis Juni 2023 ist allerdings angesichts der Kapriolen im Gesetzgebungsverfahren viel zu kurz und unangemessen.

DER MITTELSTANDSVERBUND und seine Schwestergesellschaft ServiCon hatten im September/Oktober 2022 Webinare zur praxisnahen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes angeboten.

Interessierte Verbundgruppen wenden sich für konkrete Produkt-Angebote bitte an:

Dr. Marc Zgaga (m.zgaga@servicon.de)

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