Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: MITTELSTANDSVERBUND fordert Schärfung

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Stärkung des fairen Wettbewerbs“ war am 23. Oktober Thema einer Expertenanhörung im Bundestags-Rechtsausschuss. Das Gesetz ist insgesamt begrüßenswert, geht an einer entscheidenden Stelle aber noch immer nicht weit genug, mahnt DER MITTELSTANDSVERBUND.

Berlin, 23.10.2019: „Die Initiative der Bundesregierung, den Abmahnmissbrauch einzudämmen, ist richtig, dringend notwendig und längst überfällig. Dem unseriösen Geschäftsmodell muss die Grundlage entzogen werden. Auch wenn der Splitterlandschaft von kleinen Verbänden und Vereinen, deren Zweck ebenfalls nur darin liegt, Abmahnungen auszusprechen, Einhalt geboten wurde, geht der Gesetzentwurf noch nicht weit genug.“, mahnt Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer DER MITTELSTANDSVERBUND.

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: MITTELSTANDSVERBUND fordert Schärfung Das in Deutschland etablierte System der außergerichtlichen Streitbeilegung ist grundsätzlich ein Erfolgsmodell. Die mit dem Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verbundenen Vorteile treten allerdings dort in den Hintergrund, wo unseriöse „Abmahnvereine“ sowie auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte zusammen mit angeblichen Mitbewerbern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als lukrative Einnahmequelle für sich identifiziert haben. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere wenn sie im Online-Handel geschäftlich tätig sind, leiden zunehmend unter diesem Abmahnmissbrauch. Die Vorteile des grundsätzlich als richtig und positiv zu bewertenden Rechtsinstituts der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verkehren sich darüber in ihr Gegenteil.

Gegenstand vieler Abmahnungen waren zuletzt Verstöße gegen die Impressumspflicht, insbesondere die (fehlende) Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform, fehlenden Hinweise zu Gewährleistungsbestimmungen und in vielen Fällen zu fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrungen. Hier sieht der Gesetzgeber eine Bagatellgrenze vor. Diese ist jedoch zu kurz gegriffen, denn: Effektiv kann dem Abmahnmissbrauch nur begegnet werden, indem Wettbewerbern insgesamt die Möglichkeit der Abmahnung bei Verstößen gegen die Informationspflichten verwehrt wird. Die Thematik hat zudem mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch erheblich an Brisanz gewonnen. Bei den Gerichten herrscht nach wie vor keine Einigkeit darüber, ob Verstöße gegen die DSGVO nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnbar sind, was vor allem Mittelständler weiter verunsichert. „Auf höchstrichterliche Klärung zu warten, ist angesichts des Regelungszieles der DSGVO und bestehender aufsichtsrechtlicher Kompetenzen unangemessen. Eine Klarstellung muss nun durch das Gesetz erfolgen“, so Veltmann.

Der Gesetzgeber solle nur noch qualifizierten Verbänden die Abmahnmöglichkeit belassen, Abmahnungen auszusprechen, gegebenenfalls auch verpflichtend tätig zu werden, sofern ein Mitglied der vertretenden Interessensgruppe Verstöße anzeigt, so Veltmann weiter.

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