Einheitliche Verbundgruppen-Werbung: Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen bestätigt Rechtsansicht des MITTELSTANDSVERBUNDES

Bei einheitlicher Verbundgruppen-Werbung muss nach derzeitiger Rechtslage über die genaue Identität und Anschrift sämtlicher Anschlusshäuser informiert werden. Der Mittelstandsverbund kritisiert diese Rechtslage und wird nun durch ein Gutachten des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen bestätigt.

Köln, 1. August 2012. Bei einheitlicher Verbundgruppe-Werbung muss nach derzeitiger - fraglicher - Rechtslage, namentlich § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG - über die genaue Identität und Anschrift sämtlicher Anschlusshäuser bzw. Franchisenehmer der Verbundgruppen bzw. Franchisesysteme informiert werden. Eine immense Herausforderung. DER Mittelstandsverbund kritisiert diese Rechtslage und wird nun durch ein Gutachten des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen in seiner Auffassung bestätigt.

Der Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen ist gebildet beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) durch die Spitzenorganisationen der Wirtschaft. Er hat die Aufgabe, dem Missbrauch der Freiheit des Wettbewerbs entgegenzutreten und bei der Bewertung wettbewerbsrechtlicher Fragen insbesondere die Erfahrungen aus der unternehmerischen Praxis zu berücksichtigen.

DER MITTELSTANDSVERBUND sowie weitere Wirtschaftsverbände hatten beim Gutachterausschuss die Frage gestellt, ob bei einer überregionalen Printwerbung (Prospektwerbung Papier) von Verbundgruppen und Franchisegebern jedes einzelne Verbundgruppen-Anschlusshaus, jeder Franchisenehmer mit genauer Unternehmensbezeichnung, Rechtsform und Anschrift angegeben werden muss. Die Antwort des Gutachter-Ausschusses lautet:

„Es reicht aus, wenn in dem Prospekt auf eine Internet-Homepage verwiesen wird, auf der die vollständigen Angaben zu den einzelnen Verbundgruppen-Teilnehmern, Franchisenehmern und Filialen zu finden sind. Der Medienbruch ist dabei hinzunehmen, da eine Pflicht zum Abdruck aller nach § 5a UWG anzugebenden Einzelinformationen zu einem unzumutbaren Umfang des Prospektes führen und jegliche gemeinsame Werbung von Verbundgruppen, Franchiseanbietern oder überregional tätigen Anbieter mit großem Filialnetzt faktisch unmöglich machen würde. Zudem ist der Nutzen für die Verbraucher zweifelhaft, da diese in der Regel seinen Lebensmittel- oder Sportfachhändler kennt und die genauen firmenrechtlichen Angaben leicht herausfinden kann. […]“

Die vollständige Antwort nebst Begründung des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen ist abgedruckt in der Fachzeitschrift WRP Wettbewerb in Recht und Praxis 2012, Seite 924 ff (LINK).

Auch wenn dem Gutachten des Gutachterausschusses keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, wird es doch insbesondere in der Jurisprudenz von Gerichten und Rechtsanwälten durchaus wahrgenommen und als Erkenntnisquelle genutzt. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt daher das Ergebnis ausdrücklich.

Betroffene Verbundgruppen können das Gutachten als Argumentationshilfe nutzen. Es bleibt zu hoffen, dass nun auch die Gerichte ihre Auffassung überdenken. Hierfür wird sich der MITTELSTANDSVERBUND einsetzen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Dr. Marc Zgaga
Tel.: 0221 / 355371-39
m.zgaga@mittelstandsverbund.de

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