MITTELSTANDSVERBUND fordert Bagatellgrenze für Reverse-Charge-Verfahren bei Metalllieferungen

Viele Stahl und Metall verarbeitende Betriebe müssen sich auf eine steuerliche Neuerung einrichten. Lieferungen von Metallerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie Aluminium unterliegen seit dem 1. Oktober teilweise dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren.

Berlin, den 01.10.2014 — Wer hätte eine steuerliche Neuregelung zu Metalllieferungen im "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" - kurz "Kroatiengesetz" – vermutet? Wohl auch nicht der Bundesrat, denn die Neuregelung passierte die Länderkammer fast unbemerkt und ohne parlamentarischen Diskurs.

Seit dem 1. Oktober unterliegen innerdeutsche Metalllieferungen teilweise dem so genannten Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer dann nicht mehr vom Leistenden an das Finanzamt gezahlt wird, sondern vom Leistungsempfänger. Der Leistende muss außerdem in seinen Rechnungen darauf hinweisen, ob die Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt oder nicht. Der Bundesrat hatte das Gesetz durchgewunken, weil das "Kroatiengesetz" ansonsten in den Vermittlungsausschuss gekommen wäre. Sicher ein hoher Aufwand, nur um diese eine Regelung zu korrigieren.

"Für den Mittelstand bedeutet dies eine enorme bürokratische Belastung", kritisiert Dr. Günther Schulte, Mitglied der Hauptgeschäftsführung im MITTELSTANDSVERBUND. Deswegen fordert der Spitzenverband des kooperierenden Mittelstandes die Einführung einer Bagatellgrenze. "Auf die Anwendung der Reverse-Charge soll verzichtet werden können, wenn der Rechnungsbetrag für die Metalllieferung unter 5.000 Euro liegt", erklärt Schulte. Neben der Bagatellgrenze hatte der Spitzenverband der Mittelstandskooperationen in seiner Stellungnahme an das Bundesfinanzministerium eine angemessene Übergangsfrist gefordert.

"Ziel der ganzen Veranstaltung ist die Vermeidung des Umsatzsteuerbetruges", erklärt Schulte. Der bürokratische Aufwand stehe dazu aber in keinem Verhältnis. So werden Metalle in der Regel nicht isoliert gehandelt. Sondern diese werden gemeinsam mit anderen Produkten ausgeliefert und folglich auch berechnet. "Die Einführung des Reverse-Charge-Systems in vereinzelten Produktgruppen führt zu einer umsatzsteuerlich und damit von der gesamten Rechnungslegung her notwendigen Aufsplittung je nach Produktgruppe", so der MITTELSTANDSVERBUND-Steuerrechtsexperte. Auch die Erfolgsaussichten seien bei einer punktuellen Einführung des Reverse-Charge-Systems mehr als zweifelhaft.

Wie in den letzten Jahren wird es auch in diesem Jahr ein Jahressteuergesetz geben, in dem im Wesentlichen umsatzsteuerrechtliche Vorschriften angesprochen werden. "Es bietet sich daher an, diese 'Reparatur' auch im diesjährigen Jahressteuergesetz zu verankern", betont Schulte.

Mit dieser Forderung steht DER MITTELSTANDSVERBUND nicht allein. Das Bundesfinanzministerium hat am 26. September in einem Anwendungsschreiben zum "Kroatiengesetz" eine Übergangsregelung getroffen, wonach es für entsprechende Umsätze im Zeitraum zwischen dem 01.10.2014 und dem 31.12.2014 nicht beanstandet wird, wenn die Vertragspartner einvernehmlich auch weiterhin von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

In dem mittlerweile vorliegenden Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes - dem "Zollkodexanpassungsgesetz" - sind die geforderten Änderungen zum Reverse-Charge-Verfahren bislang noch nicht berücksichtigt worden. DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren, welches bis zum Jahresende abgeschlossen sein soll, weiter im Sinne seiner Mitglieder dafür stark machen.


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