Minijobber: Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn wird am 01.01.2015 wirksam, aber das Mindestlohngesetz ist bereits seit dem 16.08.2014 in Kraft getreten. Damit besteht auch die Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bereits heute.

Berlin, 02.10.2014 — Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 16.08.2014 in Kraft getreten. Auch wenn darin vorgesehen ist, dass der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro ab dem kommenden Jahr greifen soll, so gilt das Gesetz insgesamt schon heute. Dies betrifft auch die Pflichten des Arbeitgebers zur Aufzeichnung und Dokumentation von Arbeitszeiten sowie das Vorhalten von Dokumenten. DER MITTELSTANDSVERBUND weist seine Mitglieder darauf hin, dass diese Vorgaben bereits jetzt umzusetzen sind.

Arbeitgeber, die mit geringfügig Beschäftigten (Minijobber) oder kurzfristig Beschäftigten (Saisonkräfte) arbeiten, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Mitarbeiter aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang vorhalten (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich Minijobber in Privathaushalten. Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind jeweils innerhalb von sieben Tagen zu erstellen. Die Anforderungen an die Dokumentation dürfen jedoch nicht überspannt werden - Eigenaufzeichnungen des Arbeitnehmers oder Dienstpläne, ggf. mit darin vermerkten tatsächlichen Abweichungen dürften genau wie im Arbeitszeitrecht zulässig sein.

Die gleiche Verpflichtung zur Dokumentation der Arbeitszeiten trifft auch die Arbeitgeber von Beschäftigten in den Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes - jedoch ohne die Eingrenzung auf geringfügig und kurzfristig Beschäftigte. Die betroffenen Branchen sind das Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft.

Der Arbeitgeber hat weiterhin die für eine Kontrolle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Dazu gehören alle Unterlagen, die die Behörde in die Lage versetzen, die Bezahlung des Mindestlohns zu kontrollieren. Dazu gehören z. B. die schriftlich niederzulegenden Arbeitsbedingungen nach § 2 Nachweisgesetz, Arbeitszeitnachweise, Lohnlisten, Urlaubspläne, Nachweise hinsichtlich Zeiten ohne Entgeltanspruch (Langzeiterkrankung). Diese Bereithaltungspflicht umfasst zeitlich die gesamte Dauer der Beschäftigung, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre. Nur auf ausdrückliches Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

Zuständige Prüfbehörde
für die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes ist gemäß § 14 MiLoG der Zoll. § 15 MiLoG macht allerdings deutlich, dass daneben die Zuständigkeit der weiteren Behörden nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bestehen bleibt (Finanzbehörden, Agenturen für Arbeit, Beitragseinzugsstellen der Sozialversicherung, Prüfdienste der Renten- und Unfallversicherung).

DER MITTELSTANDSVERBUND bietet für die Verbundgruppenzentralen und deren Mitglieder eine Informationsveranstaltung zum Mindestlohngesetz am 31.10.2014 in Berlin an und weist erneut auf seine Praxisbroschüre hin, die gern an die Verbundgruppenmitglieder weiter gereicht werden kann.


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Judith Röder

DER MITTELSTANDSVERBUND — ZGV e.V.
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