Rücknahmepflicht für Elektro(klein)geräte kommt

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf zur Neuordnung des Elektro- und Elektrogerätegesetzes (ElektroG) veröffentlicht. Damit sollen auch Rücknahme- und Meldepflichten für die Händler eingeführt werden.

Berlin, 25.02.2014 — Mit dem Referentenentwurf zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) sollen europäische Vorgaben (WEEE-Richtlinie) umgesetzt und die Sammlungs- und Verwertungsquoten von Elektrogeräten erhöht werden.

MITTELSTANDSVERUND-Hauptgeschäftsführer Dr. Ludwig Veltmann kritisiert die beabsichtigten Neuregelungen als massive bürokratische Belastung. Der Spitzenverband des kooperierenden Mittelstandes beabsichtigt, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, für die er um Einschätzungen aus der Praxis bittet.

Nach einer ersten Durchsicht des Gesetzes erscheinen dem MITTELSTANDSVERBUND besonders folgende Punkte für die Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten relevant:

  1. Jeder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten ist verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Gerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen.
  1. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² sind verpflichtet, Altgeräte, auch ohne Neukauf, mit einer Kantenlänge von maximal 25 cm (Kleingeräte), unentgeltlich zurückzunehmen.
  1. Wer Altgeräte zurücknimmt, hat der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Sammlung anzuzeigen sowie detaillierte weitere Angaben zur Entsorgung zu machen.
  1. Vertreiber, die zurückgenommene Altgeräte nicht den Herstellern, deren Bevollmächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergeben und sie stattdessen wiederverwenden oder selbstverwerten, sind verpflichtet, bestimmte Meldungen im monatlichen bzw. jährlichen Rhythmus vorzunehmen (Mengen der behandelten oder verwerteten Altgeräte nach Gewicht und Geräteanzahl).
  2. Jeder Vertreiber, der Altgeräte zurücknimmt, hat im jährlichen Turnus bestimmte Meldepflichten zu befolgen.
Insbesondere die Rücknahmepflichten für Vertreiber folgen unmittelbar aus der WEEE-Richtlinie. Zwar könnte der Gesetzgeber unter Umständen von diesen Rücknahmepflichten absehen, wenn ein anderes, mindestens genauso effektives Rücknahmesystem nachgewiesen wird. Allerdings stellt sich das BMU bislang auf den Standpunkt, dass ein solches Rücknahmesystem von den Verpflichteten, also von den Vertreibern selbst, konzipiert und aufgestellt werden müsse. Positive Aktivitäten des BMU zur Entwicklung einer solchen Alternative sind deswegen nicht zu erwarten.

" DER MITTELSTANDSVERBUND wird dennoch im Rahmen dieser Anhörung und auch des weiteren Gesetzgebungsverfahrens auf die Entwicklung einer solchen Alternative drängen", erklärt Veltmann. Gleichzeitig werde er sich für eine Entschärfung der geplanten Meldepflichten einsetzen.

Der Gesetzentwurf kann bei Judith Röder (E-Mail j.roeder@mittelstandsverbund.de) angefordert werden.

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