Neue Gewährleistungsregeln: Rat einigt sich auf zivilrechtlichen Flickenteppich

Der am 07. Dezember von den Justizministern verabschiedete Text über die Fortentwicklung der EU-Gewährleistungsregeln bedeutet für Unternehmen vor allem eines: Die uneinheitlichen Regeln des Gewährleistungsrechts der Mitgliedstaaten werden weiter bestehen bleiben. Dem grenzüberschreitenden Handel dürfte damit kein Gefallen getan sein.

Brüssel, 07.12.2018 – 2016 wagte sich die EU-Kommission mit einem neuen Anlauf hin zu einer Harmonisierung der Gewährleistungsregeln aus der Deckung: Die stark an das deutsche Zivilrecht erinnernden Vorschläge sollten gerade dem grenzüberschreitenden Online-Handel mehr Rückenwind geben.

Neue Gewährleistungsregeln: Rat einigt sich auf zivilrechtlichen FlickenteppichHauptkritikpunkt war aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES insbesondere der vorgeschlagene Gleichlauf der Gewährleistungsfrist, also der Frist innerhalb derer ein Verbraucher die Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, und der Frist zur Beweislastumkehr. Letztere beschreibt den Zeitraum, innerhalb derer vermutet wird, dass ein Mangel an der Kaufsache bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Beide Fristen sollten nach der Vorstellung der EU-Kommission zwei Jahre betragen. Zudem beschränkte sich der ursprüngliche Richtlinienvorschlag zunächst nur auf den Online-Handel – eine Tatsache, die gerade mit Blick auf das Omni-Channel-Konzept vieler Verbundgruppen schlichtweg keinen Sinn machte.

Nach knapp zwei Jahren konnte sich dann auch das EU-Parlament auf einen Standpunkt einigen. Die wesentlichen Punkte der Einigung waren:

Wesentliche Punkte des Kompromisses sind:

  • die Einführung einer EU-weiten Gewährleistungsfrist von zwei Jahren,
  • Mitgliedstaaten, die bereits eine längere Gewährleistungsfrist haben, sollen diese jedoch beibehalten können,
  • die Erhöhung der Beweislastumkehr auf ein Jahr (anstatt der aktuell geltenden sechs Monate),
  • die Möglichkeit, kürzere Fristen für gebrauchte Waren zu vereinbaren, wenn der Käufer die Möglichkeit hatte, das Produkt zu prüfen,
  • der Neubeginn der Gewährleistungsfrist für im Rahmen der Nachbesserung ausgetauschte Komponenten,
  • die Pflicht der Durchführung der Reparatur oder Ersatzlieferung innerhalb eines Monats – eine erfolglose Firstsetzung soll die Berechtigung des Käufers auslösen, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten,
  • kein Nutzungsersatz im Rahmen des Rücktritts bei normaler Nutzung der Kaufsache.

Auch hier zeigte sich bereits, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten keine Abweichungen nach unten von ihrem nationalen Gewährleistungsrecht zulassen wollten. Diese Einschätzung wurde erneut in dem nunmehr angenommenen Standpunkt des Rats der EU deutlich.

Auch danach sollten die von der Kommission vorgeschlagenen zwei Jahre Gewährleistungsfrist nur als Untergrenze gelten. Hinsichtlich der Länge der Beweislastumkehr sollen die Mitgliedstaaten über das im Kommissionsvorschlag vorgesehene Jahr hinausgehen dürfen und bis zu zwei Jahre Beweislastumkehr vorsehen. Hinsichtlich der harmonisierten Abhilfemaßnahmen soll es bei den von der Kommission vorgeschlagenen Liste: Reparatur, Ersatzlieferung, Minderung oder Beendigung des Vertrages bleiben.

Insgesamt wäre mit einem solchen Ansatz also wenig gewonnen: Gerade die Länge der Fristen sowie eine einheitliche Regelung bezüglich des Verhältnisses zwischen den einzelnen Rechten sind notwendig, um die Transaktionskosten für den Handel im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr sowie die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den Gewährleistungsrechten gering zu halten.

Europa bleibt im Warenhandel daher ein Flickenteppich. Mittelständische Händler wären daher weiter vor erhebliche Hürden gestellt, wenn sie ihre Waren im EU-Ausland anbieten möchten.

Die anstehenden Verhandlungen zwischen Rat und EU-Parlament sollten daher dafür genutzt werden, einen echten Mehrwehrt in Form klarer und einheitlicher Regeln zu erzielen – ansonsten wäre das Projekt bereits gescheitert.

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