Energieaudits - Novelle des EDL-G tritt in Kraft

Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) beschlossen. Die Weiterentwicklung und Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen zu den verpflichtenden Energieaudits sind am 26. November 2019 in Kraft getreten. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die damit einhergehende Entlastung der Unternehmen ausdrücklich.

Berlin, 17.12.2019 – Bislang galt: Ein Energieaudit musste nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 EDL-G erstmals bis zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden. Gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Durchführung des Energieaudits, ist dieses alle vier Jahre zu wiederholen. Erfahrungen aus der Vollzugspraxis seit 2016 zeigten die Notwendigkeit, Unternehmen, für die ein Energieaudit nicht kostenwirksam ist, von der Verpflichtung zu entlasten.

Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) beschlossen.Künftig sollen Unternehmen, die freiwillig mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems vor dem fälligen Wiederholungsaudit begonnen haben, in der Einführungsphase von der Energieauditpflicht freigestellt bleiben.

Die zwei wichtigsten Änderungen der Novelle des EDL-G sind:

  • Die Einführung einer Bagatellgrenze für große Unternehmen mit geringem Energieverbrauch bei einer verpflichtenden Online-Energieauditserklärung (§ 8 Abs. 4 EDL-G) sowie
  • höhere Anforderungen an die Energieauditoren mit einer nun verbindlichen Fortbildungspflicht (§ 8 b Abs. 1 EDL-G).

Für welche Unternehmen gilt die Auditpflicht?

Die Energieauditpflicht gilt grundsätzlich für alle Unternehmen mit Nicht-KMU Status (Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro). Für diese Nicht-KMU mit geringen Energieverbräuchen wurde nun eine Bagatellgrenze eingeführt. Wer in den zwölf Monaten vor dem Energieaudit einen Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh hatte, braucht kein vollständiges Energieaudit durchzuführen.

Was müssen die Unternehmen tun?

Nicht-KMU mit geringem Stromverbrauch müssen spätestens zwei Monate nach dem fälligen Termin für ein Energieaudit, an dem das Unternehmen auditpflichtig wäre, gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) per Online-Erklärung mitteilen, dass ihr Verbrauch unterhalb der neuen Grenze liegt und dieses mit ausgewählten Basisdaten nachweisen. Zu beachten ist, dass die neue Bagatellgrenze nicht rückwirkend gilt.

Beachtung der Fristen

Alle Unternehmen, die das Energieaudit bis zum 31. Dezember 2019 abschließen, profitieren von einer verlängerten Meldefrist bis zum 31. März 2020. Wer hingegen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem implementiert hat, muss keiner Meldepflicht nachkommen.

Anforderungen an den Auditor

Um die Qualität der Energieaudits zu erhöhen, wurden die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Energieauditors angepasst. Dieser muss ab sofort beim BAFA registriert sein, eine entsprechende Ausbildung nachweisen und gegenüber der Behörde regelmäßige Fortbildungen belegen.

Leitfaden zur Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs und Leitfaden zur Erstellung des Energieberichts

Bei Unternehmen, die über eine Vielzahl an vergleichbaren Standorten verfügen, wird das Energieaudit als verhältnismäßig bewertet, wenn Energieaudits nur an einer repräsentativen Anzahl von Standorten durchgeführt werden. Die aktuellen BAFA-Merkblätter finden Sie hier.

Weitere Regelungen der EDL-G Novelle

Neben den Änderungen im Energiedienstleistungsgesetz umfasst die EDL-G Novelle auch Regelungen für die EEG-Umlage für neue, hocheffiziente KWK-Anlagen sowie die aktuell noch relevanten beihilferechtlichen Vorbehalte im EEG und KWK-Gesetz. Außerdem erfolgt eine Klarstellung in Hinblick auf die Netzentgeltbefreiung für Power to Gas Anlagen im Energiewirtschaftsgesetz.

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