Steuererleichterungen für klimafreundliches Verhalten – Stärkere Förderung der E-Mobilität geht in die Verlängerung

Die Bundesregierung hat am 31. Juli den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) beschlossen. Ein Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, die immer noch schwache Nachfrage nach Elektroautos und der Elektromobilität anzukurbeln.

Berlin, 12.08.2019 – Das neue Gesetz soll Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2020 steuerrechtliche Vorteile unter anderem in folgenden Bereichen gewähren:

Steuererleichterungen für klimafreundliches Verhalten – Stärkere Förderung der E-Mobilität geht in die Verlängerung Dienstwagenbesteuerung

Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs soll verlängert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 EstG). Diese Verlängerung ist für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden, vorgesehen. Diese werdendann begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 60 km (Anschaffung ab 2022 bis 2024) bzw.80 km (Anschaffung ab 2025 bis 2030) beträgt und eine Höchstemission von 50 g CO2 je gefahrenen Kilometer nicht überschritten wird.

Auch die Berücksichtigung der hälftigen Anschaffungsaufwendungen dieser Fahrzeuge soll bis 2030 verlängert werden. Zudem ist geplant, dass Elektro- und Hybridfahrzeuge steuerfrei beim Arbeitgeber aufgeladen werden dürfen (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EstG). Stellt der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die private Nutzung beim Arbeitnehmer zur Verfügung, muss dies als geldwerter Vorteil versteuert werden (ebenfalls verlängert bis 2030).

Elektrolieferfahrzeuge

Für rein elektrischeLieferfahrzeuge ist ab 2020 eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung geplant, und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung (§ 7c EStG-E). Die Sonderabschreibung soll nur für gewerblich genutzte Elektrolieferfahrzeuge gelten und beschränkt sich auf kleine und mittelgroße Nutz- oder Lieferfahrzeuge bis max. 7,5 Tonnen.

Jobtickets

Im Gesetzentwurf ist zudem vorgesehen, dass Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, auch wenn sie nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden, vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG-E). Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 soll unterbleiben.

Die Maßnahme dient dem Ziel, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen und damit Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken. Der Arbeitgeber erhält so die Möglichkeit, die Akzeptanz von Job-Tickets zu erhöhen. Einzig diese Regelung soll nicht erst ab dem 1.1.2020 sondern bereits ab dem Tag der Veröffentlichung des beschlossenen Gesetzes gelten.

E-Bikes

Zu diesem Mobilitätspaket gehört auch die Verlängerung der Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes (§ 3 Nr. 37 EStG), diese ist bis zum Ablauf des Jahres 2030 geplant (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG).Die kostenfreie Überlassung eines Dienstfahrrades auch für private Zwecke ist für den Beschäftigten bereits seit 2019 steuerfrei, bisher allerdings befristet bis Ende 2021. Hier soll der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen E-Bikes vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zukünftig steuerbefreit bleiben. Damit soll ebenfalls umweltfreundliches Engagement entsprechend honoriert werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt dieses umfängliche Maßnahmenpaket als weiteren Schritt in die richtige Richtung. Die Idee hinter den Steuererleichterungen ist der Griff nach der Dienstwagensparte, die mit einem Drittel der Neuwagenzulassungen zu einem erheblichen Teil an den CO2 Emissionen im Verkehr beiträgt. Hintergrund: Dienstwagen werden vorrangig geleast und erscheinen schon nach kurzer Zeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Mit diesem Gesetzespaket soll möglichst schnell ein Angebot an erschwinglichen Elektroautos für Privatkunden geschaffen werden. Gerade Dienstwagen spielen beim Hochlauf der Elektromobilität eine Vorreiterrolle, die nicht unterschätzt werden darf. Aus diesem Grund müssen nach Ansicht des MITTELSTANDSVERBUNDES nachhaltige Mobilitätskonzepte konsequent gefördert werden.„Steuerliche Anreize für Berufspendler und Dienstwagenbesitzer zu schaffen, ist der richtige Weg, um die Attraktivität von klimafreundlichen Verkehrsmitteln zu erhöhen“, so Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDES.

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