Bagatellgrenze für Reverse-Charge-Verfahren bei Metalllieferungen

Seit dem 1. Oktober unterliegen Lieferungen von Metallerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie Aluminium teilweise dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte eine Bagatellgrenze gefordert, die nun von der Bundesregierung angenommen wurde.

Berlin, 12.11.14 — Innerdeutsche Metalllieferungen unterliegen seit dem 1. Oktober teilweise dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer dann nicht mehr vom Leistenden an das Finanzamt gezahlt wird, sondern vom Leistungsempfänger. Der Leistende muss außerdem in seinen Rechnungen darauf hinweisen, ob die Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt oder nicht.

DER MITTELSTANDSVERBUND hatte neben einer angemessenen Übergangsfrist eine Bagatellgrenze gefordert. Um kleine und mittlere Unternehmen nicht mit zusätzlicher Bürokratie zu belasten, forderte der Spitzenverband der Mittelstandskooperationen, die Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer erst ab einer Bagatellgrenze von 5.000 Euro einzuführen.

Mit Erfolg: Der Bundesrat hat die Bagatellgrenze am 7. November in den Regierungsentwurf aufgenommen, dem die Bundesregierung bereits zugestimmt hat.

Das Gesetz wird wohl noch bis zum Ende dieses Jahres vom Bundestag beschlossen werden.


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