Einheitliche Verbundgruppen-Werbung: MITTELSTANDSVERBUND drängt auf Änderung der Rechtslage

Bei einheitlicher Verbundgruppen-Werbung muss nach derzeitiger Rechtslage über die genaue Identität und Anschrift ALLER Anschlusshäuser der Verbundgruppe in der Werbung informiert werden. DER MITTELSTANDSVERBUND kritisiert diese Rechtslage und hat nun Bundesjustiz- und Bundeswirtschaftsministerium über das Problem informiert und um Unterstützung gebeten.

Köln, 27. Januar 2012. Bei einheitlicher Verbundgruppen-Werbung muss nach derzeitiger – fraglicher - Rechtslage über die genaue Identität und Anschrift ALLER Anschlusshäuser der Verbundgruppe in der Werbung informiert werden. Hintergrund ist die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie die dazu bislang ergangenen Urteile. Das bedeutet einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand für die koordinierenden Verbundgruppen (siehe Bericht: LINK).

DER MITTELSTANDSVERBUND kritisiert diese Rechtslage und hat nun die zuständigen Ministerien, das Bundesministerium der Justiz (BMJ) sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik (BMWi), über das Problem informiert und um Unterstützung gebeten (Stellungnahme zum Dowload).

Die fragliche Rechtslage stellt den kooperierenden Mittelstand vor eine kaum lösbare Aufgabe. So ist es bereits aus rein praktischen Gründen oft nicht möglich, im Rahmen einer überregional geschalteten Printwerbung sämtliche Anschlusshäuser mit Identität (Firma nebst Rechtsform) und Anschrift aufzunehmen. Hierzu reicht schlicht der Platz nicht aus.

Fraglich ist bereits, ob § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auf den Fall der reinen Prospektwerbung überhaupt Anwendung finden kann. Voraussetzung wäre, dass man in dem Prospekt mit Waren und Preisen ein „abschlussfähiges Angebot“ im Sinne der Vorschrift sieht. Dies ist nach Auffassung des OLG München der Fall. So soll die Informationspflicht bereits dann einsetzen, wenn dem Verbraucher die „essentialia negotii“ in Gestalt des beworbenen Produktes und des Verkaufs-preises bekannt gegeben werden, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (OLG München, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10). Diese Ansicht geht nach Auffassung des MITTELSTANDSVERBUNDES zu weit, zumal sich der Kunde durch den Prospekt lediglich vorab informiert, allerdings noch kein Geschäft abschließen kann. Hierzu muss er zunächst in den Laden des Werbenden gehen.

Nicht nachvollziehbar ist überdies, warum der Verbraucher bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er ein Werbeprospekt in Händen hält, wissen muss, ob es sich bei dem anbietenden Unternehmen um eine GmbH, eine GmbH Co. KG, einen Einzelkaufmann oder eine sonstige Rechtsform handelt. Diese Information ist eigentlich erst dann relevant, wenn der Kunde im Begriff ist, einen Vertrag abzuschließen. Dies ist aber erst im Laden des Werbenden der Fall.

DER MITTELSTANDSVERBUND ist der Auffassung, dass es Verbundgruppen und Franchisesystemen weiterhin möglich sein muss, zentrale Werbemaßnahmen für alle angeschlossenen Händler zu koordinieren. Nach unserer Überzeugung ist es gerade Sinn und Zweck einer Verbundgruppe, u.a. durch zentral gesteuerte Werbung die einzelnen angeschlossenen, selbständigen Mitglieder von hohen Kosten in diesem Bereich zu entlasten und einen gemeinsamen, werblichen Auftritt zu gewährleisten. Nur so ist ein Nachteilsausgleich zu den großbetrieblichen Filialformen möglich. Würde man am bloßen Wortlaut des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG festhalten und die Forderung stellen, dass Verbundgruppen für sämtliche bei ihr angeschlossenen Mitglieder deren Identität und Anschrift in jede Printwerbung aufnehmen müssen, wäre dies schlicht nicht möglich und damit der Verbundgruppe eine wesentliche Form des Marketings verwehrt.

Nachvollziehbar ist, dass der Verbraucher wissen muss, wo er die beworbenen Artikel erwerben kann. Hierfür sollte allerdings ein Verweis auf das mittlerweile sehr weit verbreitete Medium „Internet“ ausreichen. Möglich wäre aus unserer Sicht z.B. eine der Praxis gerecht werdende Auslegung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG dahingehend, dass ein Verweis auf das Internet dann als ausreichend angesehen wird, wenn erstens der Verweis selbst so gestaltet ist, dass der Verbraucher davon ausgehen kann, bei Aufrufen der Internetseite ausreichende Verkäuferinformationen im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu erhalten und zweitens bei Aufrufen dann tatsächlich ohne weitere Schritte (Klicks) die erforderlichen Angaben einsehen kann. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach Transparenz würde diese Konstruktion unseres Erachtens gerecht werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Dr. Marc Zgaga
Tel.: 0221 / 355371-39
m.zgaga@mittelstandsverbund.de

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